LGBL_SA_20090422_47•Gesetz mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert wird
LGBL_SA_20090422_47Gesetz mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert wirdGazette22.04.2009
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:
"(3) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam."
"Vorrückungsstichtag
§ 79
Der Vorrückungsstichtag wird gleichzeitig mit der Aufnahme der oder des Vertragsbediensteten festgestellt und ergibt sich aus dem Lebensalter der oder des Vertragsbediensteten am Tag des Beginns des Dienstverhältnisses (§ 10 Abs 2 Z 1):
Lebensalter am Tag des Beginns des Vorrückungsstichtag = Tag,
Dienstverhältnisses an dem die oder der
Vertragsbedienstete das folgende
Lebensalter vollendet hat
bis einschließlich 18 Jahre und
sechs Monate 18 Jahre
mehr als 18 Jahre und sechs Monate bis
einschließlich 19 Jahre 18 Jahre und zwei Monate
mehr als 19 Jahre bis einschließlich
19 Jahre und sechs Monate 18 Jahre und vier Monate
mehr als 19 Jahre und sechs Monate bis
einschließlich 20 Jahre 18 Jahre und fünf Monate
mehr als 20 Jahre bis einschließlich
20 Jahre und sechs Monate 18 Jahre und sieben
Monate
mehr als 20 Jahre und sechs Monate bis
einschließlich 21 Jahre 18 Jahre und neun Monate
mehr als 21 Jahre bis einschließlich
21 Jahre und sechs Monate 18 Jahre und elf Monate
mehr als 21 Jahre und sechs Monate bis
einschließlich 22 Jahre 19 Jahre und ein Monat
mehr als 22 Jahre bis einschließlich
22 Jahre und sechs Monate 19 Jahre und zwei Monate
mehr als 22 Jahre und sechs Monate bis
einschließlich 23 Jahre 19 Jahre und vier Monate
mehr als 23 Jahre bis einschließlich
24 Jahre 19 Jahre und sechs Monate
mehr als 24 Jahre bis einschließlich
26 Jahre 19 Jahre und elf Monate
mehr als 26 Jahre bis einschließlich
28 Jahre 20 Jahre und sieben
Monate
mehr als 28 Jahre bis einschließlich
30 Jahre 21 Jahre und zwei Monate
mehr als 30 Jahre bis einschließlich
32 Jahre 21 Jahre und neun Monate
mehr als 32 Jahre bis einschließlich
34 Jahre 22 Jahre und vier Monate
mehr als 34 Jahre bis einschließlich
36 Jahre 22 Jahre und elf Monate
mehr als 36 Jahre bis einschließlich
38 Jahre 23 Jahre und sieben
Monate
mehr als 38 Jahre bis einschließlich
40 Jahre 24 Jahre und zwei Monate
mehr als 40 Jahre bis einschließlich
42 Jahre 24 Jahre und neun Monate
mehr als 42 Jahre bis einschließlich
44 Jahre 25 Jahre und vier Monate
mehr als 44 Jahre bis einschließlich
46 Jahre 25 Jahre und elf Monate
mehr als 46 Jahre bis einschließlich
48 Jahre 26 Jahre und sieben
Monate
mehr als 48 Jahre bis einschließlich
50 Jahre 27 Jahre und zwei Monate
mehr als 50 Jahre bis einschließlich
52 Jahre 27 Jahre und neun Monate
mehr als 52 Jahre bis einschließlich
54 Jahre 28 Jahre und vier Monate
mehr als 54 Jahre bis einschließlich
56 Jahre 28 Jahre und elf Monate
mehr als 56 Jahre bis einschließlich
58 Jahre 29 Jahre und sieben
Monate
mehr als 58 Jahre bis einschließlich
60 Jahre 30 Jahre und zwei Monate
mehr als 60 Jahre bis einschließlich
62 Jahre 30 Jahre und neun Monate
mehr als 62 Jahre 31 Jahre und sechs
Monate"
"(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen die im bestehenden Dienstverhältnis sowie die in einem Ausbildungsverhältnis zur Dienstgeberin zurückgelegte Zeit. Karenzurlaubszeiten gemäß den §§ 50 Abs 4 Z 1 und 53 sowie Karenzzeiten gemäß § 51 Abs 2 sind als Dienstzeit zu rechnen, Zeiten sonstiger Karenzurlaube sind nicht zu berücksichtigen."
8.1. im ersten Satz die Wortfolge "des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)" durch die Wortfolge "des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
(BMSVG)";
8.2. in den Z 1 bis 5 jeweils die Abkürzung "BMVG" durch die Abkürzung "BMSVG".
"(9) Die §§ 38 Abs 7, 51 Abs 3, 53 Abs 5, 64 Abs 2, 79, 80 Abs 5, 104 Abs 2, 120a, 126 Abs 2 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2009 und die Aufhebung der §§ 51 Abs 4 bis 6, 80 Abs 4 und 128 Abs 3 durch das Gesetz LGBl Nr 47/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 79 ist nur auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(10) Der Vorrückungsstichtag und die Ermittlung des für den Urlaubsanspruch maßgeblichen Dienstalters (§ 38 Abs 7) von Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem im Abs 9 festgelegten Zeitpunkt begonnen hat, bleiben unverändert. Werden solche Vertragsbedienstete
(11) Bei Vertragsbediensteten gemäß Abs 10 gelten für die Berechnung der Jubiläumszuwendung abweichend von § 104 Abs 2 folgende Zeiten als Dienstzeit:
Mosler-Törnström
Burgstaller
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