Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2009 über den im Jahr 2010 für die Salzburger Patientenvertretung zu leistenden Kostenbeitrag
Auf Grund des § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der von den Rechtsträgern der bettenführenden Krankenanstalten je Akutbett zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung beträgt im Jahr 2010 64,40 €.