Auf Grund des § 23 Abs 2 des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Nachstehende Dokumente sind neben amtlichen Lichtbildausweisen zum Nachweis des Alters von Jugendlichen geeignet und gelten als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.