Auf Grund des § 21 Abs 1 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, LGBl Nr 57/2009, wird verordnet:
Umfang der Ausbildung
§ 1
Die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin durch eine anerkannte Einrichtung hat mindestens zehn Kursstunden zu umfassen.
Inhalt der Ausbildung
§ 2
Die Ausbildung hat jedenfalls zu beinhalten:
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 14. November 2009 in Kraft.