LGBL_SA_20091230_116•Budgetbegleitgesetz 2010
LGBL_SA_20091230_116Budgetbegleitgesetz 2010Gazette30.12.2009
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}Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Doppelhaushalte
(Verfassungsbestimmung)
Der Landtag kann die Haushaltspläne für zwei aufeinanderfolgende Jahre gleichzeitig feststellen.
Artikel II
Änderung des Parteienförderungsgesetzes
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2008, wird geändert wie folgt:
Im § 16 wird Abs 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich in den Jahren 2010 und 2011 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 10.000 € im jeweiligen Jahr.
(3) § 4 Abs 4 findet für die Jahre 2010 und 2011 keine Anwendung. In diesen Jahren gebührt der Sockelbetrag jeweils in der Höhe von 112.950
€."
Artikel III
Änderung des Bezügegesetzes 1998
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2009, wird geändert wie folgt:
"(1) Die monatlichen Bezüge sind am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
"§ 19
(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2009 tritt mit 22. April 2009 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2009 treten in Kraft:
(3) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010. Als Grundlage für die Anpassung für das Jahr 2011 gelten die Bezüge in der Höhe gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.
(4) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."
Artikel IV
Änderung des Landes-Beamtengesetzes 1987
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:
"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."
"(3) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
"(2a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."
"§ 132
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
Artikel V
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:
"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
"(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."
"§ 82
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
Artikel VI
Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/2008, wird geändert wie folgt:
"(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen."
"(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
"§ 79
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
Artikel VII
Änderung des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes 2002
Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:
"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zur Stadtgemeinde Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."
"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
"§ 202
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
Artikel VIII
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
1.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
"§ 83
§ 39 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."
Artikel IX
Änderung des Rundfunkabgabegesetzes
Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 wird geändert wie folgt:
"Höhe der Abgabe
§ 2
Die Abgabe ist für jeden Standort in Salzburg zu entrichten und
beträgt monatlich für
Radioempfangseinrichtungen 1,10 €
Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,20 €
Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 2,80 €
Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort
(Kombi) 4,20 €"
"(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
Artikel X
Änderung des Naturschutzgesetzes 1999
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:
Nach § 66 wird angefügt:
"§ 67
In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung."
Artikel XI
Änderung des Sozialhilfegesetzes
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im zweiten Satz wird die Wortfolge "für das Jahr 2009" durch die Wortfolge "für die Jahre 2009 bis 2011" ersetzt.
1.2. Im dritten Satz wird die Jahresangabe "2010" durch die Jahresangabe "2012" ersetzt.
"§ 59
§ 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
Illmer
Burgstaller