LGBL_SA_20100804_53•Vergabekontrollsenat-Gebührenverordnung
LGBL_SA_20100804_53Vergabekontrollsenat-GebührenverordnungGazette04.08.2010
Auf Grund des § 19 Z 1 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2007, LGBl Nr 28, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Für Anträge gemäß den §§ 21 Abs 1 und 32 Abs 1 und 2 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2007 hat der Antragsteller je nach der Art des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstands jeweils eine Pauschalgebühr in folgender Höhe zu entrichten:
Direktvergaben 208 €
Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer
2.1. im Oberschwellenbereich 623 €
2.2. im Unterschwellenbereich 311 €
Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
3.1. Bauaufträge 415 €
3.2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311 €
3.3. Geistige Dienstleistungen 363 €
machung im Unterschwellenbereich
4.1. Bauaufträge 623 €
4.2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363 €
5.1. Bauaufträge 2.594 €
5.2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830 €
6.1. Bauaufträge 5.188 €
6.2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.660 €
§ 2
(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der Gebühr gemäß § 1.
(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags eingebracht, so bemisst sich die von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Gebühr gemäß § 19 Z 4 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2007 auf Grund der gemäß Abs 1 reduzierten Gebühr.
(3) Die Gebührensätze gemäß Abs 1 und 2 sind kaufmännisch auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 5. August 2010 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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