Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 2010 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Anif für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt an der B 160 Berchtesgadener Straße)
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 822 und 823, beide KG 56502 Anif, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Anif über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 7. August 2010 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.