LGBL_SA_20110228_21•Verordnung, mit der die Soziale-Dienste-Verordnung geändert wird
LGBL_SA_20110228_21Verordnung, mit der die Soziale-Dienste-Verordnung geändert wirdGazette28.02.2011
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Februar 2011, mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 11/2010, wird geändert wie folgt:
"Anerkannte Kosten der Dienste
§ 10
(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2011 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
für unselbstständig Beschäftigte
in der Stadt Salzburg
a) ASVG-beschäftigtes
diplomiertes Personal 36,70 53,80 68,40
b) geringfügig beschäftigtes
diplomiertes Personal 35,20 51,40 65,30
c) ASVG-beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 31,60 46,20 58,20
d) geringfügig beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 30,50 44,20 55,60
für unselbstständig
Beschäftigte in den sonstigen
Bezirken
e) ASVG-beschäftigtes
diplomiertes Personal 38,40 57,40 72,00
f) geringfügig beschäftigtes
diplomiertes Personal 36,90 55,00 68,90
g) ASVG-beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 33,30 49,80 61,80
h) geringfügig beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 32,20 47,80 59,20
für selbstständig Beschäftigte
in der Stadt Salzburg und in
den sonstigen Bezirken
i) freiberufliches diplomiertes
Personal bei Vereinen 24,00 35,20 44,80
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
in der Stadt Salzburg:
a) ASVG-beschäftigtes Personal 27,70 39,90 50,40
b) geringfügig beschäftigtes
Personal 26,60 38,20 48,10
in den sonstigen Bezirken:
c) ASVG-beschäftigtes Personal 28,40 41,10 51,60
d) geringfügig beschäftigtes
Personal 27,30 39,40 49,30
(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Hauskrankenpflege in der
Stadt Salzburg
(Abs 1 Z 1 lit a bis d) 4,20 6,70 6,70
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Hauskrankenpflege in den
sonstigen Bezirken
Abs 1 Z 1 lit e bis h) 5,90 10,30 10,30
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Haushaltshilfe in der
Stadt Salzburg
(Abs 1 Z 2 lit a und b) 3,20 4,80 4,80
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Haushaltshilfe in den
sonstigen Bezirken
(Abs 1 Z 2 lit c und d) 3,90 6,00 6,00"
2.1. Im Abs 3 erster Satz wird der Betrag "29,80 €" durch den Betrag "29,90 €" ersetzt.
2.2. Abs 4 lautet:
"(4) Soweit es sich nicht um betreute Personen handelt, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) erhalten, beträgt die zumutbare Mindesteigenleistung bei Anwendung des Abs 1 einheitlich in jedem Fall 30 € je Monat. Eine laufende Hilfe liegt auch dann vor, wenn Personen nur auf Grund von Sonderzahlungen für den
3.1. Im Abs 2 lautet die Z 1:
"1. Einkünfte von Personen, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt MSG erhalten, wobei auch dabei § 11 Abs 4 zweiter Satz gilt;"
3.2. Im Abs 3 Z 1 wird in der lit b die Verweisung "gemäß § 12a des Salzburger Sozialhilfegesetzes" durch die Verweisung "gemäß § 11 Abs 2 MSG" ersetzt.
"(9) Die §§ 10, 11 Abs 3 und 4 sowie 12 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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