LGBL_SA_20110830_78•Verordnung zur Änderung des Kehrtarifs
LGBL_SA_20110830_78Verordnung zur Änderung des KehrtarifsGazette30.08.2011
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24. August 2011 zur Änderung des Kehrtarifs
Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe (Kehrtarif), LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 58/2010 wird geändert wie folgt:
"(6) Die §§ 4 Abs 2 und 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."
4.1. Die Tarifpost 1 lautet:
"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
Tarifgruppe A 8,06 €
Tarifgruppe B 11,54 €"
4.2. Die Tarifpost 2 lautet:
"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)
a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten
(Normaltarif)
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,31 €
12 – 35 kW 1,91 €
36 – 120 kW 4,03 €
über 120 kW 5,99 €
b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen
Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
öfter als dreimal zu reinigen sind
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,09 €
12 – 35 kW 1,42 €
36 – 120 kW 2,61 €
über 120 kW 4,03 €
c) Reinigen der Fangsohle 5,01 €"
4.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.3.1. In der lit c wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.
4.3.2. In der lit d wird der Betrag von "3,50 €" durch den Betrag von "3,59 €" ersetzt.
4.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.
4.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.
4.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.6.1. In der lit a wird der Betrag von "32,91 €" durch den Betrag von "33,75 €" ersetzt.
4.6.2. In der lit b und lit c wird der Betrag von "38,22 €" jeweils durch den Betrag von "39,19 €" ersetzt.
4.6.3. In der lit d wird der Betrag von "7,12 €" durch den Betrag von "7,30 €" ersetzt.
4.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.
4.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.
4.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von "10,83 €" durch den Betrag von "11,11 €" ersetzt.
Für die Landeshauptfrau:
Blachfellner
Landesrat
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