LGBL_SA_20111115_91•Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012
LGBL_SA_20111115_91Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012Gazette15.11.2011
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011 über das Ausmaß und die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012)
Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, sowie des § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999, LGBl Nr 75, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheitender Landes- und Gemeindeverwaltung
§ 1
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.
(2) Die vorzuschreibende Verwaltungsabgabe darf, wenn in der einzelnen Tarifpost kein besonderer Mindestbetrag festgelegt ist, bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 12,90 €
und bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 25,80 € nicht unterschreiten. Bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe darf diese, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist, für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand den Betrag von 1.150 €
nicht überschreiten.
§ 2
(1) Für die im besonderen Teil des Tarifs bezeichneten Tatbestände ist die geltende Fassung der jeweils genannten Rechtsvorschriften maßgeblich.
(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 3
Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifs zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifs vorgesehener höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teils des Tarifs zutrifft.
Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben
§ 4
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs 3 in bar oder mit Erlag- oder Zahlschein entrichtet werden. Die Entrichtung mit Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist dann möglich, wenn es die Behörde, von der die Einhebung der Verwaltungsabgabe wahrzunehmen ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässt und entsprechend bekannt macht.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in bar, mit Erlag- oder Zahlschein, Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.
(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008.
In- und Außerkrafttreten
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005, LGBl Nr 16, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 52/2010, außer Kraft.
Anlage
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in denAngelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung
Allgemeiner Teil
Tarifpost Bezeichnung Euro
1 Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegen 25,80
2 Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige
Bestätigungen (jedoch nicht auch einfache kanzleimäßige
Übernahmebestätigungen, Rechtskraftbestätigungen udgl),
wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist 12,90
3 Niederschriften von mündlichen, wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen je Seite
3,10
4 Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,
wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist, unbeschadet des Kostenersatzes für
die Herstellung der erforderlichen Kopien je Bogen des
Duplikats 3,10
5 Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, wenn die
Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei
gelegen ist 12,90
6 Vidierungen, wenn die Amtshandlung wesentlich im
Privatinteresse der Partei gelegen ist 12,90
7 Auszüge aus technischen Unterlagen oder von Pausen und
Abzüge von Zeichnungen, wenn sie von der Behörde
ausgestellt werden und die Amtshandlung wesentlich im
Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite (21 x 30
cm)
a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen oder
Handpausen 7,60
b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit erheblichem
Arbeitsaufwand 16,00
Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
Tarifpost Bezeichnung Euro
8 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) bei einem
Jahresbruttoeinkommen der Partei
a) bis 3.700 € 126,50
b) über 3.700 bis 7.400 € 517,50
c) über 7.400 bis 11.100 € 713,00
d) über 11.100 bis 14.800 € 920,00
e) über 14.800 bis 22.200 € 1.023,00
f) über 22.200 € 1.150,00
9 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 6 StbG
1.150,00
10 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10 Abs 4
oder 11a Abs 2 230,00
11 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 11a Abs
1 und 4, 12 Z 1 und 2, 13 und 14 StbG sowie Erstreckung
der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten gemäß § 16
StbG
a) bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei
aa) bis 3.700 € 126,50
bb) über 3.700 bis 7.400 € 258,80
cc) über 7.400 bis 11.100 € 356,50
dd) über 11.100 bis 14.800 € 460,00
ee) über 14.800 bis 22.200 € 517,50
12 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Z 3 StbG 64,40
13 Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein Kind gemäß § 17 StbG
36,20
14 Bestätigung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft gemäß § 25 Abs 2
StbG durch Erklärung 230,00
15 Ablegung der Prüfung gemäß § 10a Abs 5 StbG je Antreten 138,00
16 Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG)
bei einem Jahresbruttoeinkommen der Partei
a) bis 7.400 € 713,00
b) über 7.400 bis 11.100 € 966,0
c) über 11.100 € € 1.150,00
17 Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft in Folge
Verzichts (§ 38 Abs 2 StbG) 36,20
18 Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs 1
StbG) 53,50
II. Straßenverkehr und Schifffahrt
Tarifpost Bezeichnung Euro
20 Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder
einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten
(§ 45 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960)
a) je bestimmtem Tag 12,90
b) je Monat 58,70
c) höchstens 350,80
21 Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§
45 Abs 2 StVO 1960) Ausnahmen vom Fahrverbot an Samstagen,
Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen je Lastkraftwagen oder
Anhänger oder Sattelkraftfahrzeug oder selbstfahrende
Arbeitsmaschine
a) an Samstagen
aa) je bestimmtem Tag 12,90
bb) je Monat 25,80
cc) höchstens 161,00
b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
aa) je bestimmtem Tag 18,40
bb) je Monat 64,40
cc) höchstens 385,30
Betrifft die Ausnahmebewilligung ausschließlich die Zeit
zwischen 20:00 und 22:00 Uhr an Sonntagen bzw 24:00 Uhr an
gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die Tarife gemäß
sublit aa, bb und cc auf 3,60 €, 12,30 € bzw 73,60 €.
21a Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf
das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in
nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs 4 und 4a StVO 1960)
a) bis zur Dauer einer Woche 10,00
b) bis zur Dauer eines Monats 20,00
c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,00
21b Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das
Halten verboten ist (§ 62 Abs 4 StVO 1960)
a) für eine einmalige Ausnahme 15,00
b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei
Jahren 150,00
21c Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone einschließlich
Parken, Be- und/oder Entladen (§ 76a Abs 1 StVO 1960 iVm § 45
Abs 2 StVO 1960)
a) für eine einmalige Ausnahme 15,00
b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei
Jahren 150,00
21d Treffen gleichzeitig mehrere Tatbestände der Tarifpost 21a bis
21c zu und besteht ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang
zwischen den zu erteilenden Bewilligungen, ist, auch wenn sich
dies auf mehrere Amtshandlungen bezieht, die Verwaltungsabgabe
nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.
22 Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64
Abs 1 StVO 1960)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für
Kraftfahrzeugveranstaltungen die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bundespolizeibehörde) zuständig ist 75,90
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für
Kraftfahrzeugveranstaltungen die Landesregierung zuständig
ist 126,50
23 Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
(§ 82 Abs 1 StVO 1960) für den Zeitraum eines Jahres und darüber
bzw von unbestimmter Dauer 51,20
24 Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens von Werbe- und
Ankündigungstafeln (§ 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel
a) für kürzere als Jahresfrist 51,20
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von unbestimmter
Dauer 201,30
25 Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs 1
StVO 1960) für einen Monat oder länger 51,20
26 Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot gemäß § 16 Abs 1
Schifffahrtsgesetz iVm § 54 Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
für einen Monat oder länger 51,20
27 Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18 Abs 1
Schifffahrtsgesetz iVm § 64 Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
51,20
28 Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18 Abs 3
Schifffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c der Verordnung LGBl Nr
30/1998, § 5 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 58/1990 und § 2
Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 41/1999)
a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten Veranstaltungen auf
Seen je Fahrzeug und Veranstaltung 12,90
b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf Seen je Fahrzeug
aa) bis zu einer Woche 12,90
bb) länger als eine Woche 51,20
III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Tarifpost Bezeichnung Euro
29 Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG
a) zu anderen als den in lit b und c genannten Geschäften 123,10
b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen mit
einer Bausumme bis 1 Mio € 241,50
c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen mit
einer Bausumme ab 1 Mio € 379,50
30 Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit gemäß § 7 Abs 5
WGG 123,10
31 Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG
a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder Grundkapital 304,80
b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder Grundkapital 586,50
c) zur Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren
Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung 586,50
d) zur Einbringung auch nur eines Teils des Vermögens einer
Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung 586,50
32 Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 WGG 586,50
IV. Land- und Forstwirtschaft
Tarifpost Bezeichnung Euro
33 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 Salzburger
Tierzuchtgesetz 2009 – S.TZG für Besamungstechniker 126,50
34 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 S.TZG für
Eigenbestandsbesamer (§ 12 Abs 3 Tierzuchtgesetz) 38,50
35 (entfallen)
36 Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet (§ 15 Abs 1
Jagdgesetz 1993 – JG) je begonnenes Hektar 0,80
Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der letzten
Feststellung sind nur die hinzugekommenen oder abgegebenen
Flächen zu berechnen; die Verwaltungsabgabe beträgt aber
mindestens 40,80
37 Teilung eines bisher einheitlichen Gemeinschaftsjagdgebietes in
mehrere selbstständige Gemeinschaftsjagdgebiete (§ 16 Abs 1 JG)
je begonnenes Hektar des (der) neuen Gemeinschaftsjagdgebiete(s)
0,80
38 Feststellung eines Vorpachtrechtes auf die Jagd auf einem
Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)
je begonnenes Hektar 0,80
mindestens aber 40,80
39 Bemessung des Pachtschillings für die Jagd auf einem
Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG) 123,10
40 Genehmigung einer Vereinbarung über die Abrundung von
Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG), behördliche Abrundung von
Jagdgebieten insbesondere durch Austausch von Flächenteilen (§ 18
Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar 0,80
mindestens aber 40,80
41 Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen (§ 28 Abs 2 JG)
123,10
42 Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden (§ 29 Abs 7 JG)
40,80
43 Genehmigung der teilweisen Überlassung einer gepachteten
Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar 0,80
mindestens aber 40,80
44 Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der Jagd auf Teilen des
Eigenjagdgebietes (§ 39 JG)
je begonnenes Hektar 0,80
mindestens aber 40,80
45 Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG), wenn der
Nachweis der jagdlichen Eignung bei der erstmaligen Ausstellung
durch Prüfungszeugnisse oder andere ausreichende Unterlagen, die
nicht allgemein als Nachweis der jagdlichen Eignung anerkannt
sind, erbracht wird 51,20
46 Erlassung des Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG) bei einer Größe des
Jagdgebietes
a) bis 250 Hektar 61,00
b) über 250 Hektar 123,10
47 Bewilligung der Errichtung und des Betriebs eines
Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG) 61,00
48 Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges (§ 68 Abs 2 JG) bei
einer Größe
a) bis 10 Hektar 276,00
b) über 10 Hektar bis 50 Hektar 552,00
c) über 50 Hektar 816,50
49 Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung und Erhaltung
sonstiger Jagdanlagen (§ 69 Abs 1 JG) 123,10
50 Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und
Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je angefangenen
Verhandlungstag 123,10
51 Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Zerlegung von
Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 126,50
52 Entscheidung über die Art und den räumlichen Umfang eines
Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 126,50
53 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer
Teichanlage (§ 7 Abs 2 Fischereigesetz 2002)
je angefangene 1.000 m² Fläche 12,90
mindestens aber 51,20
54 (entfallen)
55 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß
§ 3 Abs 1 lit a, b und c Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001,
ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum
zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,
je angefangene 7.400 € Wert des Geschäftsgegenstandes 102,40
höchstens insgesamt 1.253,50
Für die Feststellung des Wertes des Geschäftsgegenstandes ist
jener Wert maßgebend, der dem Rechtsgeschäft bei der
finanzbehördlichen Gebührenbemessung nach den jeweils in Betracht
kommenden Vorschriften des Gebühren- und Abgabenrechtes zugrunde
gelegt wird.
56 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß
§ 3 Abs 1 lit d GVG 2001, ausgenommen die Zustimmung zu
Rechtsgeschäften zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder
verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in Tarifpost 55
festgesetzten Tarifsätze,
mindestens aber 25,80
57 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2 GVG 2001 58,70
58 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß
§ 11 Abs 1 GVG 2001 jeweils 400 % der in der Tarifpost 55
festgesetzten Tarifsätze,
höchstens aber 1.253,50
59 Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1
Gentechnikvorsorgegesetz) 586,50
V. Wirtschaft
Tarifpost Bezeichnung Euro
60 Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (§ 12 Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG)
287,50
61 Erteilung der Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes gemäß
§ 14 Abs 1 LEG 3.630,00
62, 63 (entfallen)
64 Erteilung der Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer
Stromerzeugungsanlage (§ 48 Abs 1 LEG) mit einer installierten
Leistung bis 200 kW sowie von Notstromaggregaten und fahrbaren
Anlagen 120,80
bis 3.000 kW 408,30
darüber 1.150,00
65 Erteilung der Betriebsbewilligung nach einer neuerlichen
Überprüfung (§ 48 Abs 2 LEG) 50 % der in Tarifpost 64
festgelegten Tarifsätze.
66 Fristverlängerung gemäß § 50 Abs 2 LEG 25 % der in Tarifpost 64
festgelegten Tarifsätze
67 Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine
Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG) 7,60
a) je begonnene 1.000 m Leitungslänge
mindestens aber 75,90
b) bei sonstigen Anlagen 75,90
68 Fristverlängerung gemäß § 56 Abs 3 LEG 25 % der in Tarifpost 67
festgelegten Tarifsätze,
mindestens aber 25,80
69 Einräumung von Leitungsrechten (§ 57 Abs 1 LEG) je begonnene
1.000 m Leitungslänge 7,60
mindestens aber 75,90
70 Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs 5 LEG 50 % der in den
Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze,
mindestens aber 25,80
71 Bewilligung von Vorarbeiten (§ 66 Abs 1 LEG) 25 % der in den
Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze,
mindestens aber 25,80
72 Abtretung des Eigentums an Grundstücken durch Enteignung (§§ 51,
64 LEG)
je angefangene 100 m² 20,20
mindestens aber 201,30
73 a) Bewilligung zur Führung einer Schischule (§ 6 Salzburger
Schischul- und Snowboardschulgesetz) 201,30
b) Bewilligung zur Führung einer Snowboardschule (§ 15a
Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz) 201,30
74 Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter (§ 22 Salzburger
Schischul- und Snowboardschulgesetz) 38,50
74a Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter (§§ 4a und 26a
Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz) 38,50
75 Erteilung der Bergführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Salzburger
Bergsportführergesetz S.BFG) 126,50
76 Erteilung der Canyoningführerbewilligung (§ 3 Abs 1 S.BFG) 126,50
77 – 80 (entfallen)
81 Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder
Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz) 126,50
82 Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (Salzburger
Campingplatzgesetz) 201,30
83 Bewilligung für regelmäßige Filmvorführungen, Revue- und
Varieteevorstellungen mit fester Veranstaltungsstätte (§ 5 Abs 1
lit a Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997)
a) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte bis zu 600
Personen 189,80
b) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte über 600
Personen 517,50
84 Bewilligung für fallweise Revue- und Varieteevorstellungen (§ 5
Abs 1 lit b VAG 1997) je Veranstaltungstag bei einem Fassungsraum
der Veranstaltungsstätte über 600 Personen 51,20
85 Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit c
VAG 1997) für die Dauer von mehr als einem Jahr 51,20
86 Bewilligung zur Veranstaltung von Zirkusvorstellungen (§ 5 VAG
a) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte bis zu 200
Personen 38,50
b) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte über 200
Personen 149,50
87 Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters
für die in den Tarifposten 83 bis 86 angeführten Berechtigungen
(§ 6 VAG 1997) jeweils 50 % der dort festgesetzten Tarifsätze,
mindestens jedoch 25,80
88 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2 VAG 1997 über
die Anmeldung
a) einer entgeltlichen Veranstaltung mit einer
Teilnehmermöglichkeit für mehr als 200 Personen 38,50
b) einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines Vereines mit
einer voraussichtlichen Besucherzahl von mehr als 3.000
Personen 51,20
c) einer Veranstaltungsfolge (§ 13 Abs 6 VAG 1997) von
aa) bis zu 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 150 % der für
eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze
bb) über 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 200 % der für
eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze
d) des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten je Apparat
38,50
89 Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von
Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997)
a) mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen 38,50
b) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 200 Personen 120,80
c) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 600 Personen 189,80
90 Genehmigung der Erweiterung einer in Tarifpost 89 angeführten
Veranstaltungsstätte
a) wenn der in Tarifpost 89 lit a bis c jeweils festgesetzte
Rahmen beibehalten wird, 50 % des dort vorgesehenen
Tarifsatzes, mindestens aber 25,80
b) wenn durch die Erweiterung der Veranstaltungsstätte der
jeweils nächst höhere Rahmen der Tarifpost 89 erreicht wird
75,90
c) wenn durch die Erweiterung einer nach Tarifpost 89 lit a
genehmigten Veranstaltungsstätte der in Tarifpost 89 lit c
festgesetzte Rahmen erreicht wird 149,50
91 Genehmigung einer Spielhalle (§ 16 VAG 1997) 586,50
92 Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung
von Wetten aus Anlass sportlicher Ereignisse (§ 2 Gesetz über die
Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure)
a) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder
Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort 102,40
b) an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort
759,00
VI. Raumordnung und Bauen
Tarifpost Bezeichnung Euro
93 Feststellung der Raumverträglichkeit eines Seveso II-Betriebs
gemäß § 15 Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009
1.253,50
94 Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 31 Abs 7 zweiter Satz
ROG 2009 für die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung 258,80
94a Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs 1 ROG 2009
a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß § 2 Abs 1 Z 1
Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG handelt und dafür eine
Bauplatzerklärung erforderlich ist, je angefangene 100 m² des
Bauplatzes 25,80
b) in allen anderen Fällen 40,80
95 Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2
Bebauungsgrundlagengesetz – BGG) bei einer Fläche des Bauplatzes
bis zu 1.000 m² 64,40
je weitere angefangene 100 m² 25,80
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die baubehördliche
Erteilung einer Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung (§
12a BGG).
96 Aufhebung der Bauplatzerklärung (§ 22 lit a BGG) 64,40
97 Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes und Änderung
bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen (§ 24 Abs 1 und §
24a BGG) 64,40
Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die Tarifpost 95 unter
Zugrundelegung der Vergrößerungsfläche Anwendung.
98 Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der
Baufluchtlinie oder der Unterschreitung der Mindestabstände gemäß
§ 25 Abs 7a bzw 8 BGG) 25,80
je angefangene 10 m³ umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen
Nachbarabstandes
99 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme
(§ 9 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum 12,90
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht
festgestellt werden kann 25,80
c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und
Lüftungsanlagen 61,00
d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden
mussten (§ 5 Bau-PolG), zusätzlich je Seite der Berechnungen
12,90
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der
Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten
dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens
99a Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen baulichen
Ausnutzbarkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 76,90
100 Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen
Maßnahme (§ 9 Abs 7 vorletzter Satz BauPolG) 25 % der in
Tarifpost 99 festgelegten Tarifsätze,
mindestens aber 20,20
101 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme
im vereinfachten Verfahren (§ 10 BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 8,50
mindestens aber 20,20
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht
festgestellt werden kann 15,40
c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung eines Aufzuges
51,20
101a Bewilligung zur nachträglichen Errichtung eines
Personenaufzuges (§ 9 Abs 1a BauPolG) 76,90
102 Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren erteilten
Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 10 iVm § 9
Abs 7 BauPolG) 12,30
103 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 14
BauPolG) 51,20
104 Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen
(§ 16 Abs 5 BauPolG) 40,80
105 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit
der erteilten Baubewilligung festgestellt wird (§ 17 Abs 4
BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 10,70
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht
festgestellt werden kann 20,20
c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und
Entlüftungsanlagen 40,80
d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden
müssen, zusätzlich je Seite der Berechnungen 10,70
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der
Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten
dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 20,20
106 Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre eines Aufzuges
(§ 20 Abs 9 BauPolG) 126,50
107 Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG) 126,50
108 Genehmigung einer Verbindung zwischen einer öffentlichen und
privaten Wasserversorgungsanlage (§ 32 Abs 5 Bautechnikgesetz –
BauTG) 126,50
109 Befreiung von der Einmündungsverpflichtung (§ 34 Abs 3 BauTG)
379,50
110 Ausnahmebewilligung von bautechnischen Erfordernissen (§ 61
BauTG) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht
festgestellt werden kann 40,80
111 Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige
Änderung von Ankündigungsanlagen (§§ 6 und 15 Abs 4 Salzburger
Ortsbildschutzgesetz 1999 – OSchG) sowie Bewilligung zur
Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung von
Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet (§ 15 Abs 4 OSchG)
je angefangene m² Fläche 12,90
bei Ankündigungsanlagen mindestens 61,00
höchstens insgesamt 586,00
Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder
selbstleuchtende Anlagen um 100 %.
112 Behandlung bzw Bewilligung eines Ansuchens um Verlängerung der
Berechtigungsdauer gemäß § 7 Abs 2 OSchG die Hälfte der
Tarifsätze der Tarifpost 111
mindestens aber 25,80
113 Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen Änderung von frei
stehenden Antennentragmastenanlagen (§ 10 OSchG) 586,50
114 Feststellung betreffend neu errichtete Gehsteige (§ 7 Abs 1
Anliegerleistungsgesetz – ALG) 51,20
115 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen (§ 9 Abs 1
ALG) 51,20
116 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 13
ALG) 51,20
117 Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger
Feuerpolizeiordnung 1973) je angefangene halbe Stunde und
teilnehmendes Amtsorgan 8,50
118 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Gasanlagen (§ 7 Salzburger Gassicherheitsgesetz – GasSG)
a) bei Kleinwohnhäusern im Sinn des § 40 BauTG 61,00
b) ansonsten 126,50
119 Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 GasSG 25 % der in der
Tarifpost 118 enthaltenen Tarifsätze,
mindestens aber 25,80
120 Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung gemäß § 9 Abs 1
GasSG 201,30
VII. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltschutz
Tarifpost Bezeichnung Euro
121 Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) 115,00
122 Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 1.253,50
123 Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs 1 UVP-G 2000 1.253,50
124 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung des Vorhabens mit der
erteilten Genehmigung festgestellt wird (§ 20 Abs 2 UVP-G 2000)
575,00
125 (Teil)Bescheid, mit dem die Übereinstimmung eines Teils des
Vorhabens mit der erteilten Genehmigung festgestellt wird (§ 20
Abs 3 UVP-G 2000) 287,50
126 Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und
Berechtigungen nach dem UVP-G 2000 57,50
126a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer
UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 Umweltschutz- und
Umweltinformationsgesetz – UUIG) 1.253,50
126b Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten
Bewilligung (§ 7 Abs 2 UUIG) 575,00
126c Bewilligung zum Betrieb einer UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 UUIG),
wenn diese nicht gemeinsam mit der Bewilligung zur Errichtung
oder wesentlichen Änderung oder der Feststellung der
Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung erteilt
wird 575,00
126d Nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen (§ 6 Abs 1
UUIG) 57,50
126e Verlängerung des zeitlichen Abstandes zwischen den
Überprüfungen (§ 8 Abs 2 UUIG) 57,50
126f Verlängerung der Fristen für das Erlöschen der Bewilligung (§
12 Abs 3 UUIG) 57,50
127 Bewilligung zur Behandlung von Hausabfällen, sperrigen
Hausabfällen oder Altstoffen, welche außerhalb der
Abfallwirtschaftsregion anfallen, in einer in Salzburg
befindlichen Abfallbehandlungsanlage (§ 7 Abs 2 Salzburger
Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG) 126,50
128 Zulassung eines nicht aus öffentlichen Interessen (zB
Sicherheitsgründen) erforderlichen Eingriffs in ein
Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde von örtlicher Bedeutung
oder in einem geschützten Landschaftsteil (§§ 8 Abs 2 und 15 Abs
2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) 38,50
129 Bewilligung eines Eingriffs in einem Naturschutzgebiet (§ 21
NSchG) 120,80
130 Bewilligung eines Eingriffs in einem Europaschutzgebiet (§ 22a
NSchG) 120,80
131 Bewilligung eines Eingriffs in geschützten Lebensräumen (§ 24
NSchG) 120,80
132 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Wasser- oder Windkraftanlagen (§ 24 Abs 1 lit b bzw § 25 Abs 1
lit j NSchG sowie § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung
1995 – ALV)
bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung 304,80
bei größeren Anlagen 1.150,00
133 Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen, zur Anlage oder
wesentlichen Änderung der dafür erforderlichen
Gewinnungsstellen oder von Bergbauhalden (§ 25 Abs 1 lit a NSchG
sowie § 2 Z 2 und 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² Abbaufläche 7,60
mindestens aber 38,50
134 Bewilligung zur Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen einschließlich
Mischgut oder Bitumen (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2 und
5 ALV) 241,50
135 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Campingplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je begonnene 1.000 m² 77,10
136 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Golfplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je begonnene 10.000 m² 38,50
137 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Sportplätzen sowie zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder
Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen,
Abstellplätzen oder Parkplätzen in der freien Landschaft (§ 25
Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 7,60
mindestens aber 38,50
138 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Schipisten
(§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 10.000 m² 38,50
139 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Straßen
und Wegen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 500 m Länge 38,50
140 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von
Sommerrodelbahnen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 100 m Länge 38,50
141 Bewilligung aller sonstigen geländeverändernden Maßnahmen über
5.000 m² (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 38,50
142 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Flugplätzen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 1.150,00
142a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und
Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten
Luftfahrzeugen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 241,50
143 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Haupt-
und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und
Aufstiegshilfen, von ortsfesten Seilförderanlagen oder solchen
zur Versorgung von Schutzhütten sowie zur Neuerrichtung von
Anschlussbahnen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je angefangene 500 m Länge 38,50
144 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von
oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung (§
25 Abs 1 lit f NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je angefangene 1.000 m Leitungslänge 9,70
mindestens aber 38,50
145 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen
Zwecken (§ 25 Abs 1 lit g NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 120,80
höchstens insgesamt 586,50
146 Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder zum
Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen
einschließlich deren wesentlicher Betriebsänderung (§ 25 Abs 1
lit h NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je 5.000 m² zu beschneiende Fläche 38,50
147 Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und
Fossilien (§ 25 Abs 1 lit i NSchG sowie § 2 Z 13 ALV) 38,50
148 Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung von Busch- und
Gehölzgruppen bzw Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten (§
26 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 10 ALV) 61,00
149 Kenntnisnahme der Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Entwässerungsanlagen bzw Bewilligung in
Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 5
ALV) 61,00
150 Kenntnisnahme der Errichtung, Aufstellung oder Anbringung oder
nicht nur geringfügigen Änderung von privaten Ankündigungen zu
Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde Ankündigungen
(Ankündigungsanlagen) sowie von besonders auffälligen privaten
Verbotsschildern udgl bzw entsprechende Bewilligung solcher
Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit c NSchG
sowie § 2 Z 3 ALV)
je angefangene m² Fläche 12,90
bei Ankündigungsanlagen mindestens aber 61,00
höchstens insgesamt 586,50
Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder
selbstleuchtende Anlagen um 100 %.
151 Kenntnisnahme von geländeverändernden Maßnahmen auf Almen und in
der Alpinregion bzw Bewilligung solcher Vorhaben in
Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5
ALV)
je begonnene 1.000 m² 61,00
152 Kenntnisnahme der Errichtung oder erheblichen Änderung von frei
stehenden Antennentragmastenanlagen, ausgenommen im Bauland,
oder Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten
(§ 26 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 1 ALV) 126,50
153 Kenntnisnahme des Betriebs von Laser-Einrichtungen für
Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken oder Bewilligung solcher
Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit f NSchG
sowie § 2 Z 2 ALV) 126,50
154 Bewilligung zur Entnahme vollkommen oder teilweise geschützter
Pflanzen und Pflanzenteile sowie zur Entnahme geschützter Tiere
zu Zwecken der Volksgesundheit einschließlich der
Heilmittelerzeugung und der Getränkeerzeugung, zu Zwecken der
Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz-
und Haustieren, an Fischgründen oder Gewässern sowie zu Zwecken
der Errichtung von Anlagen (§ 34 Abs 1 NSchG) 126,50
155 Bewilligung zum Sammeln nicht geschützter wild wachsender
Pflanzen oder Pflanzenteile in der freien Natur in großen Mengen
(§ 30 Abs 1 NSchG) 120,80
156 Verlängerung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (§ 45 Abs
2 NSchG) 50 % des jeweiligen Tarifsatzes für die Bewilligung.
157 Anpassung naturschutzbehördlicher Berechtigungen an zeitgemäße
Anforderungen des Naturschutzes, wenn dies wesentlich im
Privatinteresse der Parteien gelegen ist (Art II Abs 3 des
Gesetzes LGBl Nr 41/1992 in der Fassung des Art V des Gesetzes
LGBl Nr 73/1999) 120,80
158 Bewilligung des Betriebs eines Tierheimes (§ 29
Tierschutzgesetz) 184,00
VIII. Gesundheit
Tarifpost Bezeichnung Euro
159 Anerkennung einer Quelle als Heilquelle (§ 3 Salzburger
Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) 586,50
160 Anerkennung eines Peloids als Heilpeloid (§ 4 HKG 1997) 586,50
161 Anerkennung eines sonstigen natürlichen Vorkommens als
Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997) 586,50
162 Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs 1 HKG 1997)
wie die in den Tarifposten 159 bis 161 bestimmten Tarifsätze.
163 Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung der Produkte von
Heilvorkommen (§ 11 Abs 1 HKG 1997) 586,50
164 Anerkennung eines Ortes als Kurort (§§ 13 und 14 HKG 1997)
759,00
165 Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten und Kureinrichtungen,
die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG
166 Bewilligung einer wesentlichen räumlichen Änderung bzw einer
wesentlichen Änderung im Leistungsangebot von Kuranstalten und
Kureinrichtungen (§ 25 Abs 8 HKG 1997) 126,50
167 Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und
Kureinrichtung sowie Genehmigung der Änderung (§ 27 Abs 2 HKG
168 Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation
(§ 3 Abs 1 Salzburger Rettungsgesetz) 258,80
169 Bescheid, mit dem von der Einrichtung einzelner im § 2 Abs 2 lit
b vorgesehener Abteilungen abgesehen wird (§ 2 Abs 3 Salzburger
Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG) 189,80
170 Bescheid, mit dem die Art der Krankenanstalt festgestellt wird
(§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 258,80
171 Bescheid, mit dem bei Allgemeinen Krankenanstalten das Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 2 lit a und c festgestellt
wird (§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 258,80
172 Bescheid, mit dem der Umfang des für eine bestimmte
Krankenanstalt bewilligten Leistungsangebotes festgestellt wird
(§ 2 Abs 5 lit b SKAG) 258,80
173 Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt (§ 5 Abs 2 SKAG)
bis zu 5 Betten 189,80
für weitere 5 Betten 51,20
für jeden Betriebsraum 51,20
höchstens insgesamt 586,50
174 Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums durch einen
Krankenversicherungs-träger (§ 11 Abs 1 SKAG) 51,20
175 Bewilligung einer Ordination in einer Krankenanstalt (§ 16 Abs 1
SKAG) 241,50
176 Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters
(Stellvertreters) oder des Leiters der Prosektur einer
Krankenanstalt (§ 24 Abs 6 SKAG) 75,90
177 Nachsicht vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen
Leiters (Stellvertreters) für Genesungsheime und Pflegeanstalten
für chronisch Kranke (§ 24 Abs 4 SKAG) 75,90
178 Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 12 Abs 1 SKAG)
die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.
179 Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt
(§ 14 Abs 2 SKAG)
bis zu 5 Betten 189,80
für weitere 5 Betten 51,20
für jeden Betriebsraum 51,20
höchstens insgesamt 586,50
180 Bewilligung der Verpachtung einer Krankenanstalt (§ 15 Abs 1 SKAG) 50 % der in der Tarifpost 173 bestimmten Tarifsätze.
181 Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt auf einen anderen
Rechtsträger (§ 15 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.
182 Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt (§
15 Abs 4 SKAG) 75,90
183 Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 20 Abs 2
SKAG) 189,80
184 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine Krankenanstalt (§
43 SKAG) 189,80
185 Genehmigung eines Angliederungsvertrages (§ 49 Abs 1 SKAG)189,80
185a Genehmigung eines Vertrages gemäß § 50 Abs 2 SKAG 94,90
186 Bewilligung der Errichtung eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs
4 SKAG) 189,80
187 Bewilligung des Betriebs eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 4
SKAG) 96,60
188 Genehmigung des Verzichtes einer Krankenanstalt auf das
Öffentlichkeitsrecht (§ 47 Abs 2 SKAG) 38,50
189 Genehmigung der freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der
Auflassung einer der Wirtschaftsaufsicht des Landes
unterliegenden Krankenanstalt (§ 47 Abs 2 SKAG) 38,50
190 Bescheid, mit dem Gleichartigkeit oder annähernde
Gleichwertigkeit festgestellt wird (§ 64 Abs 3 SKAG) 189,80
191 Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrgangs zum
Krankenhausverwalter (§ 2 Abs 2 der Verordnung, mit der
Ausbildungslehrgänge für Krankenhausverwalter geregelt werden,
LGBl Nr 51/1983) 149,50
192 Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines
Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz
1986 – Leichen- und BestattungsG) 759,00
193 Genehmigung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§§ 20 und 25
Leichen- und BestattungsG) 241,50
Für die Genehmigung der Erweiterung oder Auflassung einer
Bestattungsanlage 50 % des Tarifsatzes.
194 Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Verwahrung) außerhalb
einer Bestattungsanlage (§ 21 Abs 3 Leichen- und BestattungsG)
379,50
194a Bewilligung zur Einbringung der Asche in einen festen
Gegenstand außerhalb eines Friedhofs (§ 21a Abs 2 Leichen- und
BestattungsG) 379,50
195 Bewilligung der Enterdigung einer Leiche oder von Leichenresten
(§ 23 Abs 1 Leichen- und BestattungsG) 51,20
IX. Sonstiges
Tarifpost Bezeichnung Euro
196 Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 2 Abs 2 Salzburger
Landeswappengesetz 1989) 1.046,50
197 Bewilligung zum Gebrauch des Gemeindewappens, ausgenommen des
Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 5 Salzburger
Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994) 816,50
198 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Gemeindewappens (§ 5 GdO
199 Bewilligung zum Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt
Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz) 920,00
200 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens der
Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz) 102,40
201 Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den
Unterrichtsgebrauch (§ 62 Abs 5 Salzburger Landwirtschaftliches
Schulgesetz) 58,70
202 Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren
Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung
203 Erteilung einer Bordellbewilligung (§ 4 Abs 1 Salzburger
Landessicherheitsgesetz – S.LSG) 1.500,00
204 Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4
Abs 3 S.LSG) 525,00
205 Bewilligung zum Halten von gefährlichen Tieren (§ 25 Abs 1
S.LSG) 38,60
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
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