LGBL_SA_20111115_92•Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012
LGBL_SA_20111115_92Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012Gazette15.11.2011
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 2011 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landes- und Gemeinde-Kommissions-gebührenverordnung 2012)
Auf Grund des § 77 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51, und des § 95 Abs 7 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG 1991 Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, vom Amt der Landesregierung, vom Unabhängigen Verwaltungssenat, vom Vergabekontrollsenat, von einer Bezirkshauptmannschaft, von einer Grundverkehrskommission, vom Magistrat der Stadt Salzburg oder von einer anderen Gemeinde, von einem Gemeindeverband oder von einer Jagd- und Wildschadenskommission geleiteten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten an Kommissionsgebühren folgende Pauschalbeträge einzuheben:
a) für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, des
Unabhängigen Verwaltungssenates oder des Vergabekontrollsenats
für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende
Amtsorgan der leitenden Behörde 15,90 €
b) für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft oder einer
Grundverkehrskommission (mit Ausnahme der
Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg) für
jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende
Amtsorgan der leitenden Behörde 12,20 €
c) für Amtshandlungen des Magistrates Salzburg oder der
Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg für
jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende
Amtsorgan der leitenden Behörde 8,40 €
d) für Amtshandlungen einer Behörde einer sonstigen Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes für jede angefangene halbe Stunde und
für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 7,30 €
e) für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95
Jagdgesetz 1993) für jede angefangene halbe Stunde und für
jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde mit Ausnahme
der von den Streitparteien entsendeten Beisitzer 7,30 €
Rahmen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmende
Überwachung von
a) Theatervorstellungen und theaterähnlichen Kabarettvorstellungen,
künstlerischen Konzerten und sonstigen künstlerischen
Veranstaltungen für jede Vorstellung und für jedes überwachende
Amtsorgan 7,30 €
b) Varietee- und Kabarettveranstaltungen, Zirkusvorstellungen und
ähnlichen artistischen Veranstaltungen für jede Vorstellung und
für jedes überwachende Amtsorgan 11,00 €
c) Tombolaveranstaltungen, Ausstellungen mit einer
voraussichtlichen Gesamtbesucherzahl von mindestens 2.000
Personen, Ring- und Boxkämpfen, Pferderennen, Trabfahren,
Fußballwettspielen, Auto- und Motorradrennen für jede
angefangene halbe Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan
4,30 €
d) sonstigen sportlichen Veranstaltungen, Vorführungen in
Kinotheatern, Tanzunterhaltungen und sonstigen
Vergnügungsveranstaltungen außerhalb von Gast- und Kaffeehäusern
für jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan
4,30 €
e) Veranstaltungen in Gast- und Kaffeehäusern für jede angefangene
halbe Stunde und jedes überwachende Amtsorgan
in der Zeit bis 24.00 Uhr 4,30 €
in der Zeit von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr 7,30 €
f) Veranstaltungen, die nicht in lit a bis e angeführt sind, für
jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan
7,30 €
g) Geschäftsbetrieben, Lagerplätzen, einzelnen Objekten udgl für
jede angefangene halbe Stunde und für jedes überwachende
Amtsorgan 4,30 €
Salzburg erfolgende Vornahme von Trauungen für jedes teilnehmende
Amtsorgan
a) an Werktagen während der Amtsstunden 150,10 €
b) an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen 224,50 €
Diese Beträge erhöhen sich um 37,80 € für jede angefangene halbe Stunde, wenn die einfache Fahrtstrecke vom Amtssitz des Organs zum Ort der Trauung mehr als 10 km beträgt;
sonstigen Standesamtsverbandes erfolgende Vornahme von Trauungen
für jedes teilnehmende Amtsorgan
a) an Werktagen während der Amtsstunden 117,10 €
b) an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen 174,50 €.
(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen der im Abs 1 Z 1 lit a bis e angeführten Dienststellen bzw Behörden in einem nach dem AVG zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach den im Abs 1 Z 1 lit a bzw b festgesetzten Sätzen zu bestimmen und dem Land zu überweisen.
§ 2
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
§ 4
Für besondere Überwachungsdienste der im § 1 Abs 1 Z 2 angeführten Art, die im Rahmen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Organen des Landes oder der Gemeinden vorzunehmen sind, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Kommissionsgebühren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt vorgeschrieben werden.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl Nr 110/2001, geändert durch die Verordnung LGBl Nr 73/2010, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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