LGBL_SA_20120131_10•Verordnung, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20120131_10Verordnung, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wirdGazette31.01.2012
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 2012, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 9 Abs 4, 11 Abs 1, 13 Abs 1 und 3, 17 Abs 2, 20 Abs 6, 24 Abs 4, 26 Abs 4, 28 Abs 4, 30 Abs 1, 43 Abs 4 und (§) 50 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung – WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 22/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 3a betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 3b Gesicherte Finanzierung"
1.2. Nach der den § 4 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 4a Zusatzdarlehen"
"(1) Das höchstzulässige Einkommen beträgt in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:
Haushaltsgröße Monatseinkommen Jahreseinkommen
(= 1/12 des Jahreseinkommens)
in € in €
1 Person 2.600 31.200
2 Personen 4.000 48.000
3 Personen 4.300 51.600
4 Personen 4.800 57.600
5 Personen 5.100 61.200
6 Personen 5.400 64.800
mehr als 6 Personen 5.800 69.600"
"Gesicherte Finanzierung
§ 3b
(1) Die Finanzierung der förderbaren Maßnahme muss bei Gewährung einer Förderung gesichert sein.
(2) Bei Förderungen nach den Abschnitten 2, 3 und 6 gilt eine Finanzierung als gesichert, wenn die Differenz zwischen dem monatlichen Haushaltseinkommen (§ 6 Abs 1 Z 14 S. WFG) und den monatlichen Wohnkosten die Höhe des all-gemeinen Grundbetrags des Existenzminimums gemäß § 291a Abs 1 EO zuzüglich des Unterhaltsgrundbetrages gemäß § 291a Abs 2 Z 2 EO für jede weitere Person, die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebt, übersteigt. Zu den monatlichen Wohnkosten zählen:
"(2) Die Förderungssätze gemäß Abs 1 erhöhen sich:
(3) Soweit der Kaufpreis der Wohnung je m² förderbarer Nutzfläche höher ist als die Summe der für den Förderungswerber maßgeblichen Förderungssätze nach Abs 1 und der Zuschläge nach Abs 2 Z 3, vermindern sich oder entfallen die Förderungssätze nach Abs 1 und die Erhöhungsbeträge nach Abs 2 Z 1 und 2 je nach Höhe der Überschreitung:
Überschreitung Fördersatz Erhöhungsbetrag Erhöhungsbetrag
in % gemäß Abs 1 gemäß Abs 2 Z 1 gemäß Abs 2 Z 2
Verminderung Verminderung Verminderung um
um um / Entfall um / Entfall
über 50 bis 60 100 € 50 € 100 €
über 60 bis 70 200 € Entfall Entfall
über 70 bis 80 300 € Entfall Entfall
über 80 400 € Entfall Entfall"
"Zusatzdarlehen
§ 4a
(1) Für den Erwerb von neu errichteten Wohnungen kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 400 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt werden.
(2) Soweit der Kaufpreis der Wohnung je m² förderbarer Nutzfläche höher ist als die Summe der für den Förderungswerber maßgeblichen Förderungssätze und Zuschläge nach § 4 Abs 1 und 2 Z 3, vermindert sich die Höhe des Zusatzdarlehens je m² förderbarer Nutzfläche:
bei einer Überschreitung um mehr als 60 bis 70 % auf 200 €;
bei einer Überschreitung um mehr als 70 bis 80 % auf 100 €.
Bei einer Überschreitung um mehr als 80 % kommt die Gewährung eines Zusatzdarlehens nicht in Betracht.
(3) Die Auszahlung des Zusatzdarlehens setzt neben den Voraussetzungen des § 20 Abs 3 S.WFG 1990 das Vorliegen einer Einzugsermächtigung für die zu leistenden Zahlungen zu Gunsten des Landes Salzburg voraus.
(4) Das Zusatzdarlehen hat eine Laufzeit von 25 Jahren. Die Verzinsung beträgt 2,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt; die Laufzeit beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt.
(5) Zur Verzinsung und Tilgung sind dem Land Salzburg gleich bleibende Annuitätsraten zu entrichten. Eine gänzliche oder verstärkte vorzeitige Tilgung des Zusatzdarlehens ist zulässig. Solche Tilgungen sind Laufzeit verkürzend zu verrechnen; auf Ersuchen können sie auch Annuität senkend verrechnet werden."
"(4) Für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse ist zu Gunsten des Landes Salzburg ein Pfandrecht im Höchstbetrag im Rang nach den Pfandrechten für das Förderungsdarlehen und das Zusatzdarlehen grundbücherlich einzuverleiben. Diesem Pfandrecht im Höchstbetrag dürfen Pfandrechte für sonstige Darlehen vorangehen, die über den Eigenmittelanteil hinaus für die Finanzierung des auf die förderbare Nutzfläche fallenden Teils des Kaufpreises der Wohnung aufgenommen worden sind und den Bedingungen des § 11 S.WFG 1990 entsprechen. Pfandrechte für allfällige weitere sonstige Darlehen zur Ausfinanzierung des Kaufpreises der Wohnung sowie der Nebenkosten dürfen nach dem Pfandrecht im Höchstbetrag einverleibt werden."
"Eigenmittelaufbringung durch Förderungswerber
§ 6
Als Voraussetzung für die Gewährung eines Förderungsdarlehens, eines Zusatzdarlehens und von Annuitätenzuschüssen nach den §§ 4, 4a und 5 hat der Förderungswerber Eigenmittel in der Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises der Wohnung, bezogen auf die förderbare Nutzfläche, aufzubringen. Dieses Eigenmittelerfordernis verringert sich:
14.1. Im Abs 2:
14.1.1. In der lit d entfällt die Wortfolge ", wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist" und wird im ersten Spiegelstrich die Verweisung auf "Spalte 6" durch die Verweisung auf "Spalte 5" ersetzt.
14.1.2. In der lit f entfällt die Wortfolge "und kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist" und wird im ersten Spiegelstrich die Verweisung auf "Spalte 6" durch die Verweisung auf "Spalte 5" ersetzt.
14.1.3. Die lit g lautet:
"g)für die Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Warmwasserbereitung und/oder
teilsolaren Raumheizung oder einer photovoltaischen Solaranlage bei Erfüllung der
jeweiligen Anforderungen gemäß Anlage B Spalte 6 9.000 €".
14.2. Im Abs 3 werden geändert:
14.2.1. In der lit d entfällt die Wortfolge ", wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist," und wird im ersten Spiegelstrich die Verweisung auf "Spalte 6" durch die Verweisung auf "Spalte 5" ersetzt.
14.2.2. In der lit f entfällt die Wortfolge "und kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist" und wird im ersten Spiegelstrich die Verweisung auf "Spalte 6" durch die Verweisung auf "Spalte 5" ersetzt.
14.2.3. Die lit g lautet:
"g) für die Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Warmwasserbereitung und/oder
teilsolaren Raumheizung oder einer photovoltaischen Solaranlage bei Erfüllung der jeweiligen Anforderungen
gemäß Anlage B Spalte 6 3.000 €".
14.3. Im Abs 5 wird angefügt: "Auf Ersuchen können solche Tilgungen auch Annuität senkend verrechnet werden."
15.1. In der Z 1 lit a lautet der dritte Spiegelstrich:
"– ein Finanzierungsplan samt Ausweisung des Kaufpreises für
den gesamten Kaufgegenstand (Wohnung oder Haus in der Gruppe, PKW-Abstellplatz, Garage, Keller, Terrasse, Garten, Wintergarten udgl) und der Nebenkosten (Steuern, Gebühren, Vertragserrichtungskosten udgl);"
15.2. In der Z 2 wird angefügt:
"– ein Finanzierungsplan samt Ausweisung der Kosten für die Errichtung des Doppel- oder Einzelhauses;"
15.3. In der Z 5 wird angefügt:
"– ein Finanzierungsplan samt Ausweisung der Kosten für die Errichtung der Wohnung im Wohnungseigentum oder des Hauses in der Gruppe;"
15.4. In der Z 9 lit b wird im sechsten Spiegelstrich nach der Wortfolge "bei der Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes" die Wortfolge ", bei der Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren" eingefügt.
16.1. Im Abs 3 wird angefügt: "An Stelle einer thermischen kann auch eine photovoltaische Solaranlage errichtet werden, soweit diese die Anforderungen gemäß Anlage B Spalte 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2012 erfüllt."
16.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Auf Förderungsansuchen für andere förderbare Maßnahmen als nach § 30, für die kein Antrag im Sinn des Abs 3 vorliegt und für die vor dem 1. Jänner 2012 ein Verfahren zur Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind die bis dahin geltenden LEKT-Werte gemäß den §§ 1a Abs 2 und 1b Abs 1 weiter anzuwenden."
"§ 52
Die §§ 1d, 2 Abs 1, 3b, 4 Abs 2 und 3, 4a, 5 Abs 4, 6, 7 Abs 2, 10 Abs 2, 13 Abs 2, 15 Abs 2, 19 Abs 3, 30 Abs 2, 3 und 5, 37, 51 Abs 3 und 4 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2012 treten mit 1. Februar 2012 in Kraft."
18.1 In der Z 1 werden geändert:
18.1.1. In der Tabelle entfällt in der Zeile 1 Spalte 6 nach dem Wort "Sonnenkollektor" das Wort "thermisch".
18.1.2. Der Text beginnend mit der Wortfolge "Sonnenenergiegewinnung – Sonnenkollektor-thermisch (Spalte 6)." bis einschließlich der Wortfolge "Einzelanlagen für Einzel-, Doppel- und Bauernhäuser." wird durch folgenden Text ersetzt:
"Sonnenenergiegewinnung – Sonnenkollektor (Spalte 6):
Errichtung von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, die je nach Art und Standort der Anlage die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
– Förderungsvoraussetzungen für thermische Solaranlagen:
Allgemeine Vorraussetzungen Technische Mindestanforderungen
Kollektorfläche 6 m² Kollektorfläche pro Anlage
Pufferspeicher-Volumen 100 l Pufferspeichervolumen pro
m² Kollektorfläche; bei über die
Mindestanforderung hinausgehender
Kollektorflächenausstattung können
thermisch aktivierte Bauteile in
das Speichervolumen eingerechnet
werden (100 l Wasser entsprechen
1 m³ Beton).
Pufferspeicher-Wärmedämmung Wärmedämmung des Pufferspeichers
entsprechend der Beilage 2 der
Gütesigel-Richtlinie für
Solaranlagen, Ausgabe Mai 2005,
herausgegeben vom Verband für
Thermische Solarenergie, A 1060
Wien, Mariahilferstraße 89/22,
oder mindestens 200 mm
Dämmstoffstärke bei einem
Dämm-stoff-Lamdawert von
0,04 W/mK.
Kollektorertrag Einzelanlagen: keine
Anforderungen.
Gemeinschaftsanlagen:
350 kWh/(m².a) und Vorliegen
einer entsprechenden
Messeinrichtung.
Besondere Vorraussetzungen
Standard (Spalte 6.1) Gemeinschaftsanlagen mit einer
Absorberfläche von mindestens
3,33 % der beheizten
Bruttogeschoßfläche.
Zuschlag (Spalte 6.2) Gemeinschaftsanlagen mit einer
Absorberfläche von mindestens 5 %
der beheizten Bruttogeschossfläche
sowie Einzelanlagen für Einzel-,
Doppel- und Bauernhäuser.
– Förderungsvoraussetzungen für Photovoltaikanlagen:
Allgemeine Vorraussetzungen Technische Mindestanforderungen
Produktqualität Bauartzertifizierung der
Solarmodule nach den europäischen
Normen EN 61215 (IEC 61215) oder
EN 61646 (IEC 61646).
Sicherheit – Vorlage eines Abnahmeprotokolls
eines befugten Sachverständigen
über die Erfüllung der
elektrotechnischen Errichtungs-
und Sicherheitsanforderungen der
Photovoltaikanlage entsprechend
dem Stand der Technik.
– Geeigneter Hinweis über das
Vorliegen einer Photovoltaikanlage
und die Lage der einzelnen
Anlagenteile an einer im Brandfall im
Hauptangriffsweg für die Einsatzkräfte
der Feuerwehr gut sichtbaren
Stelle im Außen- oder
Eingangsbereich des Hauses.
Besondere Voraussetzungen
Garantierter Mindeststromertrag 900 kWh/(kWp.a)
Standard (Spalte 6.1) Installierte Kollektorleistung
mindestens 7 Wp/m²
Bruttogeschoßfläche
Standard (Spalte 6.2) Installierte Kollektorleistung
mindestens 10 Wp/m²
Bruttogeschoßfläche
– Zusätzliche Förderungsvoraussetzungen bei Errichtung von Kollektorflächen auf Fremdgrund:
18.1.3. Die Wortfolge "Wärmerückgewinnung aus Abluft (Spalte 8):
Zuschlagspunktebewertung in Abhängigkeit vom LEKT." wird durch folgenden Text ersetzt:
"Wärmerückgewinnung aus Abluft (Spalte 8):
Technische Mindestanforderungen
Planung und Erfüllung der ÖNORM H 6038,Lüftungstechnische
Ausführung Anlagen - Kontrollierte mechanische Be- und
Entlüftung von Wohnungen mit Wärmerückgewinnung
Wartung, Ausgabe Mai 2006.
Luftdichtheit Maximal einfacher Luftwechsel nach ÖNORM EN
13829 (Blower Door Test)
Effizienz – Zentrale oder semizentrale Lüftungsgeräte
für Mehrfamilienwohnhäuser (Modulgeräte)
müssen verfügen über:
o eine Effizienzklassifikation nach Eurovent
(www.eurovent-certifikation.com) oder nach
RLT-Richtlinien Nr 01
GUT_RLT_Richtlinie_1._2009.pdf) und
o einer Rückwärmezahl nach ÖNORM EN 308 oder
Passivhausinstitut bezogen auf die
Fortluftseite von zumindest 75 %.
– Steckerfertige Komfortlüftungsgeräte für
Einfamilienhäuser oder für einzelne
Wohnungen müssen verfügen über:
o ein Prüfzertifikat nach der ÖNORM EN
13141-7 mit einem abluftseitigen
Temperaturverhältnis ohne Kondensation
von zumindest 70 %, in Kombigeräten mit
Wärmepumpentechnik von zumindest 65 %,
o ein Prüfzertifikat nach
Passivhausinstitut (PHI)-Prüfreglement
www.passiv.de mit einem effektiven
trockenen Wärmebereitstellungsgrad von
zumindest 75 %, in Kombigeräten mit
Wärmepumpentechnik von zumindest 70 %,
oder
o ein Prüfzertifikat nach Deutsches
Institut für Bautechnik (DIBt)-
Prüfreglement mit einem
Wärmebereitstellungsgrad von zumindest
84 %, in Kombigeräten mit
Wärmepumpentechnik von zumindest 79 %.
Strombedarf Spezifische Leistungsaufnahme der gesamten
Lüftungsanlage beim Betriebsluftvolumenstrom
(Nennvolumenstrom) von max. 0,45 W/(m³/h).Für
die Zentraleinheit bei zentralen oder
semizentralen Lüftungsgeräten ist ein
Strom-Subzähler einzubauen und eine
Energiebuchhaltung zu führen.
Frostschutz Bei zentralen oder semizentralen
Lüftungsgeräten für Mehrfamilienwohnhäuser
(Modulgeräte) ist ein elektrischer Frostschutz
nicht zulässig.
Luftleitungen – Erfüllung der Dichtigkeitsklasse C nach ÖNORM
EN 12237.
– Dämmung der Luftleitungen wie folgt (bei
Dämmstärke Lambda 0,04 W/mK):
Technische Mindestanforderungen
Dämmstärken in mm
Art der im Außenluft- im nicht im
Luftleitung bereich konditionierten konditionierten
Bereich Bereich
Außenluft-
und Fortluft
leitung 0 30* 120*
Zu- und
Abluftleitung 120 60 0
*zumindest die inneren 40 mm aus einer feuchtebeständigen, geschlossenzelligen Wärmedämmung (zB Armaflex, Kaiflex, ...)"
18.2. In der Z 2 wird die Wortfolge "Planung und Dimensionierung der erforderlichen Zu- und Abluftströme entsprechend der ÖNORM H 6038, Lüftungstechnische Anlagen – Kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, Ausgabe September 2002" durch die Wortfolge "Planung und Dimensionierung der erforderlichen Zu- und Abluftströme entsprechend ÖNORM H 6036, Lüftungstechnische Anlagen – Bedarfsabhängige Lüftung von Wohnungen oder einzelner Wohnbereiche - Planung, Montage, Betrieb und Wartung, Ausgabe Juni 2007" ersetzt.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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