Verordnung 2013 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder
Heimen untergebrachten Hilfeempfängern | Omnilex
LGBL_SA_20131220_95•Verordnung 2013 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder
Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
Verordnung 2013 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder
Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
LGBL_SA_20131220_95Verordnung 2013 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder
Heimen untergebrachten HilfeempfängernGazette20.12.2013
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 2013 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2014 mit 496,50 € festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.