LGBL_SA_20131220_97•Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon - 2014
LGBL_SA_20131220_97Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon - 2014Gazette20.12.2013
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2013 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2014
Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 4 und 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 17 Abs 2a des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2014:
für Alleinstehende oder Alleinerziehende ............ 813,99 €;
für Ehegatten, eingetragene Partner,
in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder
volljährige Personen, die mit anderen Personen
im gemeinsamen Haushalt leben, je Person ........... 610,49 €;
einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder
volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben
und für die ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht ............................ 170,94 €.
§ 2
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen,
beträgt im Jahr 2014:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ...... 73,26 €;
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden ....... 146,52 €.
§ 3
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder
Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer
gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung gemäß § 13 Abs 1 des
Salzburger Mindestsicherungsgesetzes beträgt im Jahr 2014:
bei volljährigen Personen ........................... 101,75 €;
bei minderjährigen Personen .......................... 65,12 €.
§ 4
Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren ist, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt, beträgt im Jahr 2014 162,80 €.
Für die Landesregierung
Schellhorn
Landesrat
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