LGBL_SA_20131220_99•Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Landeshaushaltsgesetz 2013 und das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert werden
LGBL_SA_20131220_99Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Landeshaushaltsgesetz 2013 und das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert werdenGazette20.12.2013
Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Landeshaushaltsgesetz 2013 und das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landeshaushaltsgesetz 2013, LGBl Nr 10, wird geändert wie folgt:
"Artikel IIIb
(1) Im Ordentlichen Landesvoranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:
Ansatz Bezeichnung Erhöhung Neuer Betrag
in Euro in Euro
1/441005 Behebung von 6.000.000 7.000.000
Katastrophenschäden;
Förderungsausgaben,
Ermessen, Lauf.Geb.
1/482008 Wohnbauförderungs- 88.412.000 90.527.700
gesetz, Zuschüsse
und Darlehen; Sonstige
Sachausgaben, Pflicht
1/611209 Landesstraßen, 911.000 13.019.500
Gemeinsame Kosten/
Betriebliche Erhaltung;
Sonstige Sachausgaben,
Ermessen
1/631005 Regulierung
Konkurrenzgewässer/
Kulturt. Maßnahmen;
Förderungsausgaben
Ermessen, Lauf.Geb. 200.000 586.500
1/970009 Verstärkungsmittel,
Sonstige Sachausgaben,
Ermessen 114.803.000 127.863.000
Die Erhöhungen bei den Ansätzen 1/441005, 1/611209 und 1/631005 dienen der Finanzierung von Beihilfen und Sofortmaßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013, jene beim Ansatz 1/482008 der teilweisen Begleichung einer Forderung des Landeswohnbaufonds in Höhe von 201,707 Mio € gegen das Land aus der vorübergehenden Bereitstellung vorzeitig zurückgezahlter Wohnbaudarlehen und jene beim Ansatz 1/970009 der Vorsorge für zahlreiche zusätzliche Ausgabenerfordernisse, deren Höhe zu einem erheblichen Teil nicht genau feststeht (zB Begleichung von Steuerschulden, Leistung von Steuervorauszahlungen, Rückzahlung zu Unrecht beanspruchter Katastrophenfondsmittel und Begleichung damit in Zusammenhang stehender Nebenansprüche, Verzinsung und Rückerstattung von Veranlagungen aus der durchlaufenden Gebarung, Begleichung von Expertenhonoraren, Mehrerfordernisse in der Grundversorgung, Grundablöse Straßwalchen, Mehrausgaben für die Sole/Salzanlage beim Neu-/Umbau einer Straßenmeisterei, Restzahlung für den Erweiterungsbau der Fachhochschule Urstein, Leistung von Entwicklungs- und Betriebskosten für das Zentrale Personenstandregister, Abgänge bei den Gemeindespitälern, Zusatzerfordernis für die Parteienförderung nach der Landtagswahl 2013).
(2) Im Ordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmeneinsatz 2/950005 mit dem Betrag 229.892.100 € dotiert.
(3) Im Außerordentlichen Voranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:
Ansatz Bezeichnung Erhöhung Neuer Betrag
in Euro in Euro
5/561405 Krankenanstalten 8.425.000 14.425.000
anderer Rechts-
träger, Errichtung
und Ausgestaltung,
Krankenhaus
Zell am See;
Förderungsausgaben,
Ermessen, Lauf.Geb.
5/631005 Regulierung von
Konkurrenzgewässern;
Förderungsausgaben,
Ermessen, Lauf.Geb. 2.300.000 3.550.000
5/633005 Beiträge zur
Wildbachverbauung;
Förderungsausgaben,
Ermessen, Lauf.Geb. 1.500.000 5.170.000
Die Erhöhung beim Ansatz 5/561405 dient der Vorfinanzierung von Investitionszuschüssen des SAGES, die Erhöhungen bei den Ansätzen 5/631005 und 5/633005 der Finanzierung von Förderungen für Maßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013.
(3a) Im außerordentlichen Voranschlag wird der Ausgabenansatz 5/616055 Sonstige Sachausgaben, Ermessen neu vorgesehen und mit dem Betrag 166.100 € dotiert.
(4) Im Außerordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmenansatz 6/982009 um den Betrag von 12.391.100 € zur Finanzierung von Mehrausgaben im Ausmaß bis zu diesem Betrag erhöht.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abwicklung der zusätzlich anfallenden Ausgaben und Einnahmen folgende Haushaltsansätze im ordentlichen Voranschlag vorzusehen:
(6) (Verfassungsbestimmung) Art IV Abs 2 vorletzter Satz steht der Dotierung des Einnahmenansatzes 2/950005 aus saldierten Einmalerlösen aus der Rückführung des Finanzportfolios gemäß Abs 2 und Verwendung des dotierten Betrages zur Abdeckung von Mehrausgaben und Mindereinnahmen nicht entgegen."
"Artikel IVa
Die Landesregierung wird ermächtigt, den sich zum Jahresende 2013 ergebenden Saldo aus Ausgaben und Einnahmen aufgrund des Art IV Abs 2 voranschlagswirksam zu verrechnen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluss für das Jahr 2013 sind im Sinn größtmöglicher Transparenz die Ausgaben und Einnahmen im Einzelnen soweit wie möglich auszuweisen."
"Artikel XII
(1) Die Art IIIb, IV Abs 1 und IVa in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht im Hinblick auf Art IIIb Abs 6 und Art IV Abs 1 im Verfassungsrang. Art IVa tritt mit 31. Dezember 2014 außer Kraft."
(2) Die von den Erhöhungen der Haushaltsansätze im Art IIIb in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 berührten Gruppen- und Abschnittssummen sowie die Gesamtbeträge des Ordentlichen Landesvoranschlages, des Außerordentlichen Landesvoranschlages und des Gesamthaushalts gelten als entsprechend abgeändert.
91 Kaptalvermögen/Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
92 Öffentliche Abgaben
93 Umlagen
94 Finanzzuweisungen und Zuschüsse
95 Nicht aufteilbare Schulden
96 Haftungen (soweit nicht aufteilbar)
97 Verstärkungsmittel
98 Haushaltsausgleich
99 Abwicklung der Vorjahre"
Artikel II
Das Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 – 2016, LGBl Nr 11/2013, wird geändert wie folgt:
"(2) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 tritt mit dem 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Bericht betreffend die mittelfristige Finanzplanung (§ 4) für die Jahre 2014 bis 2017 ist dem Landtag bis längstens 31. März 2014 zuzuleiten."
Pallauf
Haslauer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20131220_99",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20131220_99",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}