LGBL_SA_20140109_1•Verordnung, mit der die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird
LGBL_SA_20140109_1Verordnung, mit der die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wirdGazette09.01.2014
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2013, mit der die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, sowie des § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999, LGBl Nr 75, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2012 und der Kundmachung LGBl Nr 105/2012 wird geändert wir folgt:
1.1. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die vorzuschreibende Verwaltungsabgabe darf, wenn in der einzelnen Tarifpost kein besonderer Mindestbetrag festgelegt ist, bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 13,50 € und bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten 27,00 € nicht unterschreiten. Bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m2, lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe darf diese, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist, für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand den Betrag von 1.202,00 € nicht überschreiten.
(3) Der Höchstbetrag gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 beläuft sich auf 1.567,80 € und der Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 auf 3.794,00 €."
"(4) § 1 Abs 2 und 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 2012, LGBl Nr 105/2012, über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2013 außer Kraft."
Allgemeiner Teil
Tarif Bezeichnung Euro
-post
1 Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegen 27,00
2 Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und
sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch einfache
kanzleimäßige Übernahmebestätigungen,
Rechtskraftbestätigungen udgl), wenn die
Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei
gelegen ist 13,50
3 Niederschriften von mündlichen, wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen
je Seite 3,30
4 Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt
werden, wenn die Amtshandlung wesentlich im
Privatinteresse der Partei gelegen ist, unbeschadet
des Kostenersatzes für die Herstellung der
erforderlichen Kopien je Bogen des Duplikats 3,30
5 Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, wenn die
Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist 13,50
6 Vidierungen, wenn die Amtshandlung wesentlich im
Privatinteresse der Partei gelegen ist 13,50
7 Auszüge aus technischen Unterlagen oder von
Pausen und Abzüge von Zeichnungen, wenn sie von
der Behörde ausgestellt werden und die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist,
je Seite (21 x 30 cm)
a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen
oder Handpausen 8,00
b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit
erheblichem Arbeitsaufwand 16,80
Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
Tarif Bezeichnung Euro
-post
8 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß
§ 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
(StbG) bei einem Bruttoeinkommen der Partei
in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung
a) bis 3.700 € 132,20
b) über 3.700 bis 7.400 € 540,90
c) über 7.400 bis 11.100 € 745,30
d) über 11.100 bis 14.800 € 961,60
e) über 14.800 bis 22.200 € 1.069,80
f) über 22.200 € 1.202,00
9 Verleihung der Staatsbürgerschaft
gemäß § 10 Abs 6 StbG 1.202,00
10 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß
den §§ 10 Abs 4 oder 11a Abs 2 240,40
11 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den
§§ 11a Abs 1, 2, 4 und 6, 12 Abs 1 Z 1 und 2,
13, 14 und 25 StbG sowie Erstreckung der
Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten gemäß
§ 16 StbG
a) bei einem Bruttoeinkommen der Partei in
den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung
der Partei
aa) bis 3.700 € 132,20
bb) über 3.700 bis 7.400 € 270,50
cc) über 7.400 bis 11.100 € 372,60
dd) über 11.100 bis 14.800 € 480,80
ee) über 14.800 bis 22.200 € 540,80
ff) über 22.200 € 613,00
12 Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den
§§ 11b und 12 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StbG 67,30
13 Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein
Kind gemäß § 17 StbG 37,80
14 (entfallen)
15 Ablegung der Prüfung gemäß § 10a Abs 5 StbG
je Antreten 144,30
16 Bescheid über die Beibehaltung der
Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG) bei einem
Bruttoeinkommen der Partei in den letzten
zwölf Monaten vor Antragstellung
a) bis 7.400 € 745,30
b) über 7.400 bis 11.100 € 1.009,70
c) über 11.100 € 1.202,00
17 Bescheid über den Verlust der
Staatsbürgerschaft in Folge Verzichts
(§ 38 Abs 2 StbG) 37,80
18 Bescheid über die Feststellung der
Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs 1 StbG) 55,90
19 Die Tarifsätze in den Tarifposten 8 bis 12
ermäßigen sich um 55,90 € je Kind der Partei,
höchstens aber auf 55,90 €. Als Kind gilt
jedes Kind im Sinn des § 2 Abs 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl Nr 376/1967, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl I Nr 163/2013, das im gemeinsamen
Haushalt der Partei lebt und für das die Partei
oder eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt
lebende Person Familienbeihilfe auf Grund des
genannten Gesetzes oder eine gleichartige
ausländische Beihilfe im Sinn des § 4
des genannten Gesetzes erhält.
II. Straßenverkehr und Schifffahrt
Tarif Bezeichnung Euro
-post
20 Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug
oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und
Gewichten (§ 45 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO
a) je bestimmtem Tag 13,50
b) je Monat 61,30
c) höchstens 366,70
21 Bewilligung von Ausnahmen von einem Fahrverbot für
Lastkraftwagen gemäß § 42 Abs 1 oder 2 StVO 1960 je
Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelkraftfahrzeug oder
selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 45 Abs 2 bzw 45 Abs 2 iVm
Abs 2b StVO 1960)
a) an Samstagen
aa) je bestimmtem Tag 13,50
bb) je Monat 27,00
cc) höchstens 168,30
b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
aa) je bestimmtem Tag 19,20
bb) je Monat 67,30
cc) höchstens 402,70
Betrifft die Ausnahmebewilligung ausschließlich
die Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr an Sonntagen
oder gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die
Tarife gemäß sublit aa, bb
und cc auf 3,80 €, 12,90 € bzw 76,90 €.
21a Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes
oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß
eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen
(§ 45 Abs 4 und 4a StVO 1960)
a) bis zur Dauer einer Woche 10,40
b) bis zur Dauer eines Monats 21,00
c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 62,70
21b Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen,
wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs 4 StVO 1960)
a) für eine einmalige Ausnahme 15,60
b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von
höchstens zwei Jahren 156,70
21c Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone
einschließlich Parken, Be- und/oder Entladen
(§ 76a Abs 1 StVO 1960 iVm § 45 Abs 2 StVO 1960)
a) für eine einmalige Ausnahme
b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer 15,60
von höchstens zwei Jahren 156,70
21d Treffen gleichzeitig mehrere Tatbestände der
Tarifpost 21a bis 21c zu und besteht ein räumlicher
und sachlicher Zusammenhang zwischen den zu
erteilenden Bewilligungen, ist, auch wenn sich dies
auf mehrere Amtshandlungen bezieht, die Verwaltungsabgabe
nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.
22 Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf
Straßen (§ 64 Abs 1 StVO 1960)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für
Kraftfahrzeugveranstaltungen die
Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion)
zuständig ist 79,30
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für
Kraftfahrzeugveranstaltungen die Landesregierung
zuständig ist 132,20
23 Bewilligung der Benützung von Straßen zu
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs 1 StVO 1960) für
den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von
unbestimmter Dauer 53,50
24 Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens
von Werbe- und Ankündigungstafeln (§ 84 Abs 3 StVO 1960)
je Tafel
a) für kürzere als Jahresfrist 53,50
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von
unbestimmter Dauer 210,40
25 Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße
(§ 90 Abs 1 StVO 1960) für einen Monat oder länger 53,50
26 Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot gemäß
§ 16 Abs 1 Schifffahrtsgesetz iVm § 103 Abs 5
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung für einen Monat
oder länger 53,50
27 Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18 Abs 1
Schifffahrtsgesetz iVm § 27 Abs 1 Seen- und
Fluß-Verkehrsordnung 53,50
28 Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18 Abs 3
Schifffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c der Verordnung
LGBl Nr 30/1998, § 5 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl
Nr 58/1990 und § 2 Abs 1 lit d der Verordnung
LGBl Nr 41/1999)
a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten
Veranstaltungen auf Seen je Fahrzeug und
Veranstaltung 13,50
b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf
Seen je Fahrzeug
aa) bis zu einer Woche 13,50
bb) länger als eine Woche 53,50
III. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Tarif Bezeichnung Euro
-post
29 Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG
a) zu anderen als den in lit b und c genannten
Geschäften 128,60
b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder
fremden Namen mit einer Bausumme bis 1 Mio € 252,40
c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder
fremden Namen mit einer Bausumme ab 1 Mio € 396,60
30 Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit
gemäß § 7 Abs 5 WGG 128,60
31 Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG
a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder
Grundkapital 318,60
b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder
Grundkapital 613,00
c) zur Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig
von deren Rechtsform, mit einer anderen
Bauvereinigung 613,00
d) zur Einbringung auch nur eines Teils des
Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere
Bauvereinigung 613,00
32 Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 WGG 613,00
IV. Land- und Forstwirtschaft
Tarif Bezeichnung Euro
-post
33 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18
Abs 6 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 – S.TZG
für Besamungstechniker 132,20
34 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6
S.TZG für Eigenbestandsbesamer 40,30
35 (entfallen)
36 Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet
(§ 15 Abs 1 Jagdgesetz 1993 – JG) je begonnenes Hektar 0,80
Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der
letzten Feststellung sind nur die hinzugekommenen oder
abgegebenen Flächen zu berechnen; die Verwaltungsabgabe
beträgt aber mindestens 42,60
37 Teilung eines bisher einheitlichen
Gemeinschaftsjagdgebietes in mehrere selbstständige
Gemeinschaftsjagdgebiete (§ 16 Abs 1 JG)
je begonnenes Hektar des (der) neuen
Gemeinschaftsjagdgebiete(s) 0,80
38 Feststellung eines Vorpachtrechtes auf die Jagd
auf einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)
je begonnenes Hektar 0,80
mindestens aber 42,60
39 Bemessung des Pachtschillings für die Jagd auf
einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG) 128,60
40 Genehmigung einer Vereinbarung über die Abrundung
von Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG), behördliche
Abrundung von Jagdgebieten insbesondere durch
Austausch von Flächenteilen (§ 18 Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar 0,80
mindestens aber 42,60
41 Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen
(§ 28 Abs 2 JG) 128,60
42 Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden
(§ 29 Abs 7 JG) 42,60
43 Genehmigung der teilweisen Überlassung einer
gepachteten Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar 0,80
mindestens aber 42,60
44 Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der
Jagd auf Teilen des Eigenjagdgebietes (§ 39 JG)
je begonnenes Hektar 0,80
mindestens aber 42,60
45 Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG),
wenn der Nachweis der jagdlichen Eignung bei der
erstmaligen Ausstellung durch Prüfungszeugnisse
oder andere ausreichende Unterlagen, die nicht
allgemein als Nachweis der jagdlichen Eignung
anerkannt sind, erbracht wird 53,50
46 Erlassung des Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG)
bei einer Größe des Jagdgebietes
a) bis 250 Hektar 63,80
b) über 250 Hektar 128,60
47 Bewilligung der Errichtung und des Betriebs eines
Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG 63,80
48 Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges
(§ 68 Abs 2 JG) bei einer Größe
a) bis 10 Hektar 288,40
b) über 10 Hektar bis 50 Hektar 577,00
c) über 50 Hektar 853,40
49 Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung
und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen (§ 69 Abs 1 JG) 128,60
50 Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und
Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je
angefangenen Verhandlungstag 128,60
51 Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der
Zerlegung von Fischereirechten
(§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 132,20
52 Entscheidung über die Art und den räumlichen
Umfang eines Fischwassers
(§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002) 132,20
53 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen
Änderung einer Teichanlage (§ 7 Abs 2
Fischereigesetz 2002)
je angefangene 1.000 m² Fläche 13,50
mindestens aber 53,50
54 (entfallen)
55 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem
Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit a, b und c
Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001, ausgenommen
die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum
zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,
je angefangene 7.400 € Wert des Geschäfts-
gegenstandes 107,00
höchstens insgesamt 1.310,20
Für die Feststellung des Wertes des Geschäftsgegen-
standes ist jener Wert maßgebend, der dem
Rechtsgeschäft bei der finanzbehördlichen
Gebührenbemessung nach den jeweils in Betracht
kommenden Vorschriften des Gebühren- und Abgabenrechtes
zugrunde gelegt wird.
56 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem
Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit d GVG 2001,
ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften
zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder
verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in
Tarifpost 55 festgesetzten Tarifsätze,
mindestens aber 27,00
57 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10
Abs 2 GVG 2001 61,30
58 Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem
Rechtsgeschäft gemäß § 11 Abs 1 GVG 2001 jeweils 400 %
der in der Tarifpost 55 festgesetzten Tarifsätze,
höchstens aber 1.310,20
59 Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1
Gentechnik-Vorsorgegesetz) 613,00
V. Wirtschaft
Tarif Bezeichnung Euro
-post
60 Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(§ 12 Landes-elektrizitätsgesetz 1999 – LEG) 300,50
61 Erteilung der Konzession zum Betrieb eines
Verteilernetzes gemäß § 14 Abs 1 LEG 3.794,00
62 Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von
Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung
von mehr als 500 kW und einer Jahresauslastung
ab 2.150 Volllaststunden
(§ 45a Abs 1 LEG)
bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung 318,60
bei größeren Anlagen 1.202,00
63 (entfallen)
64 Bewilligung zur Errichtung oder Änderung einer
nicht unter TP 62 fallenden Stromerzeugungsanlage
(§ 48 Abs 1 LEG) mit einer installierten Leistung
bis 200 kW sowie von Notstromaggregaten und
fahrbaren Anlagen 126,30
bis 3.000 kW 426,80
darüber 1.202,00
65 Erteilung der Betriebsbewilligung nach einer
neuerlichen Überprüfung (§ 48 Abs 2 LEG) 50 %
der in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze.
66 Fristverlängerung gemäß § 50 Abs 2 LEG 25 % der
in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze
67 Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für
eine Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG)
a) je begonnene 1.000 m Leitungslänge 8,00
mindestens aber 79,30
b) bei sonstigen Anlagen 79,30
68 Fristverlängerung gemäß § 56 Abs 3 LEG 25 % der
in Tarifpost 67 festgelegten Tarifsätze,
mindestens aber 27,00
69 Einräumung von Leitungsrechten (§ 57 Abs 1 LEG)
je begonnene 1.000 m Leitungslänge 8,00
mindestens aber 79,30
70 Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs 5 LEG 50 %
der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten
Tarifsätze,
mindestens aber 27,00
71 Bewilligung von Vorarbeiten (§ 66 Abs 1 LEG)
25 % der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten
Tarifsätze,
mindestens aber 27,00
72 Abtretung des Eigentums an Grundstücken durch
Enteignung (§§ 51, 64 LEG)
je angefangene 100 m² 21,20
mindestens aber 210,40
73 a) Bewilligung zur Führung einer Schischule
(§ 6 Salzburger Schischul- und
Snowboardschulgesetz) 210,40
b) Bewilligung zur Führung einer Snowboardschule
(§ 15a Salzburger Schischul- und
Snowboardschulgesetz) 210,40
74 Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter
(§ 22 Salzburger Schischul- und
Snowboardschulgesetz) 40,30
74a Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter
(§§ 4a und 26a Salzburger Schischul- und
Snowboardschulgesetz) 40,30
75 Erteilung der Bergführerbewilligung (§ 3 Abs 1
Salzburger Bergsportführergesetz S.BFG) 132,20
76 Erteilung der Canyoningführerbewilligung
(§ 3 Abs 1 S.BFG) 132,20
77 – 80 (entfallen)
81 Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder
Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz) 132,20
82 Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes
(Salzburger Campingplatzgesetz) 210,40
83 Bewilligung für regelmäßige Filmvorführungen,
Revue- und Varieteevorstellungen mit fester
Veranstaltungsstätte (§ 5 Abs 1 lit a Salzburger
Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997)
a) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte
bis zu 600 Personen 198,40
b) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte
über 600 Personen 540,90
84 Bewilligung für fallweise Revue- und
Varieteevorstellungen (§ 5 Abs 1 lit b VAG 1997)
je Veranstaltungstag bei einem Fassungsraum der
Veranstaltungsstätte über 600 Personen 53,50
85 Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen
(§ 5 Abs 1 lit c VAG 1997) für die Dauer von mehr
als einem Jahr 53,50
86 Bewilligung zur Veranstaltung von Zirkusvorstellungen
(§ 5 VAG 1997)
a) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte
bis zu 200 Personen 40,30
b) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte
über 200 Personen 156,20
87 Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
oder Pächters für die in den Tarifposten 83 bis 86
angeführten Berechtigungen (§ 6 VAG 1997) jeweils
50 % der dort festgesetzten Tarifsätze,
mindestens jedoch 27,00
88 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13
Abs 2 VAG 1997 über die Anmeldung
a) einer entgeltlichen Veranstaltung mit
einer Teilnehmermöglichkeit für mehr als
200 Personen 40,30
b) einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines
Vereines mit einer voraussichtlichen Besucherzahl
von mehr als 3.000 Personen 53,50
c) einer Veranstaltungsfolge (§ 13 Abs 6 VAG 1997) von
aa) bis zu 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen
150 % der für eine entgeltliche Veranstaltung
geltenden Tarifsätze
bb) über 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 200 %
der für eine entgeltliche Veranstaltung
geltenden Tarifsätze
d) des Aufstellens und Betreibens von
Spielapparaten je Apparat 40,30
89 Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für
die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997)
a) mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen 40,30
b) mit einem Fassungsvermögen für mehr als
200 Personen 126,30
c) mit einem Fassungsvermögen für mehr
als 600 Personen 198,40
90 Genehmigung der Erweiterung einer in Tarifpost 89
angeführten Veranstaltungsstätte
a) wenn der in Tarifpost 89 lit a bis c jeweils
festgesetzte Rahmen beibehalten wird, 50 %
des dort vorgesehenen Tarifsatzes, mindestens aber 27,00
b) wenn durch die Erweiterung der
Veranstaltungsstätte der jeweils nächst
höhere Rahmen der Tarifpost 89 erreicht wird 79,30
c) wenn durch die Erweiterung einer nach
Tarifpost 89 lit a genehmigten Veranstaltungsstätte
der in Tarifpost 89 lit c festgesetzte Rahmen
erreicht wird 156,20
91 Genehmigung einer Spielhalle (§ 16 VAG 1997) 613,00
92 Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses
und der Vermittlung von Wetten aus Anlass
sportlicher Ereignisse (§ 2 Gesetz über die
Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure)
a) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung
oder Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort 107,00
b) an einem festen Standort unabhängig vom
Veranstaltungsort 793,30
VI. Raumordnung und Bauen
Tarif Bezeichnung Euro
-post
93 Feststellung der Raumverträglichkeit eines
Seveso II-Betriebs gemäß § 15 Abs 1 Salzburger
Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 1.310,20
94 Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß
§ 31 Abs 3 zweiter Satz ROG 2009 für die
Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung 270,50
94a Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß
§ 46 Abs 1 ROG 2009
a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG
handelt und dafür eine Bauplatzerklärung
erforderlich ist, je angefangene 100 m²
des Bauplatzes 27,00
b) in allen anderen Fällen 42,60
95 Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2
Bebauungsgrundlagengesetz – BGG) bei einer
Fläche des Bauplatzes
bis zu 1.000 m² 67,30
je weitere angefangene 100 m² 27,00
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die
baubehördliche Erteilung einer Bauplatzerklärung
als Teil der Baubewilligung (§ 12a BGG).
96 Aufhebung der Bauplatzerklärung (§ 22 lit a BGG) 67,30
97 Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes
und Änderung bescheidmäßig festgelegter
Bebauungsgrundlagen (§ 24 Abs 1 und § 24a BGG)
Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die
Tarifpost 95 unter Zugrundelegung der
Vergrößerungsfläche Anwendung. 67,30
98 Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen
vor der Baufluchtlinie oder der Unterschreitung
der Mindestabstände gemäß (§ 25 Abs 7a bzw 8 BGG)
je angefangene 10 m³ umbauter Raum innerhalb des
gesetzlichen Nachbarabstandes 27,00
99 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer
baulichen Maßnahme (§ 9 Baupolizeigesetz 1997
– BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter
(abgebrochener) Raum 13,50
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter
Raum nicht festgestellt werden kann 27,00
c) bei technischen Einrichtungen wie
Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen 63,80
d) wenn statische und sonstige Berechnungen
überprüft werden mussten (§ 5 Bau-PolG),
zusätzlich je Seite der Berechnungen 13,50
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn
Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und
landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die
Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 27,00
99a Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen
baulichen Ausnutzbarkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 80,40
100 Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer
baulichen Maßnahme (§ 9 Abs 7 vorletzter Satz
BauPolG) 25 % der in Tarifpost 99 festgelegten
Tarifsätze,
mindestens aber 21,20
101 Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer
baulichen Maßnahme im vereinfachten Verfahren
(§ 10 BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 8,90
mindestens aber 21,20
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter
Raum nicht festgestellt werden kann 16,10
c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung
eines Aufzuges 53,50
101a Bewilligung zur nachträglichen Errichtung eines
Personenaufzuges (§ 9 Abs 1a Bau-PolG) 80,40
102 Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren
erteilten Bewilligung zur Vornahme einer baulichen
Maßnahme (§ 10 iVm § 9 Abs 7 BauPolG) 12,90
103 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder
Liegenschaften (§ 14 BauPolG) 53,50
104 Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger
Abweichungen (§ 16 Abs 5 BauPolG) 42,60
105 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der
baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung
festgestellt wird (§ 17 Abs 4 BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum 11,10
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter
Raum nicht festgestellt werden kann 21,20
c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen,
Klima- und Entlüftungsanlagen 42,60
d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft
werden müssen, zusätzlich je Seite der
Berechnungen 11,10
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn
Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und
landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die
Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens 21,20
106 Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre
eines Aufzuges (§ 20 Abs 9 Bau-PolG) 132,20
107 Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG) 132,20
108 Genehmigung einer Verbindung zwischen einer
öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage
(§ 32 Abs 5 Bautechnikgesetz – BauTG) 132,20
109 Befreiung von der Einmündungsverpflichtung
(§ 34 Abs 3 BauTG) 396,60
110 Ausnahmebewilligung von bautechnischen
Erfordernissen (§ 61 BauTG) bei baulichen Maßnahmen,
für die ein umbauter Raum nicht festgestellt
werden kann 42,60
111 Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur
geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen
(§§ 6 und 15 Abs 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz
1999 – OSchG) sowie Bewilligung zur Anbringung oder
nicht nur geringfügigen Änderung von Ankündigungen
im Ortsbildschutzgebiet (§ 15 Abs 4 OSchG)
je angefangene m² Fläche 13,50
bei Ankündigungsanlagen mindestens 63,80
höchstens insgesamt 613,00
Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder
selbstleuchtende Anlagen um 100 %.
112 Behandlung bzw Bewilligung eines Ansuchens
um Verlängerung der Berechtigungsdauer gemäß
§ 7 Abs 2 OSchG die Hälfte der Tarifsätze
der Tarifpost 111
mindestens aber 27,00
113 Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen
Änderung von frei stehenden Antennentrag-
mastenanlagen (§ 10 OSchG) 613,00
114 Feststellung betreffend neu errichtete
Gehsteige (§ 7 Abs 1 Anliegerleistungsgesetz
– ALG) 53,50
115 Überbrückung von Wasserrinnen und
Dachrinnenabläufen (§ 9 Abs 1 ALG) 53,50
116 Genehmigung der Inanspruchnahme fremder
Liegenschaften (§ 13 ALG) 53,50
117 Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger
Feuerpolizeiordnung 1973)
je angefangene halbe Stunde und teilnehmendes
Amtsorgan 8,90
118 Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Gasanlagen (§ 7 Salzburger
Gassicherheitsgesetz – GasSG)
a) bei Kleinwohnhäusern im Sinn des § 40 BauTG 63,80
b) ansonsten 132,20
119 Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 GasSG 25 %
der in der Tarifpost 118 enthaltenen Tarifsätze,
mindestens aber 27,00
120 Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung
gemäß § 9 Abs 1 GasSG 210,40
VII. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltschutz
Tarif Bezeichnung Euro
-post
121 Feststellung auf Antrag des Projektwerbers,
ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
– UVP-G 2000) 120,20
122 Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 1.310,20
123 Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs
1 UVP-G 2000 1.310,20
124 Bescheid, mit dem die Übereinstimmung des
Vorhabens mit der erteilten Genehmigung
festgestellt wird (§ 20 Abs 2 UVP-G 2000) 601,00
125 (Teil)Bescheid, mit dem die Übereinstimmung
eines Teils des Vorhabens mit der erteilten
Genehmigung festgestellt wird
(§ 20 Abs 3 UVP-G 2000) 300,50
126 Sonstige Feststellungen, Bewilligungen,
Genehmigungen und Berechtigungen nach dem
UVP-G 2000 60,10
126a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung einer UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1
Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG) 1.310,20
126b Feststellung der Übereinstimmung der
Anlage mit der erteilten Bewilligung
(§ 7 Abs 2 UUIG) 601,00
126c Bewilligung zum Betrieb einer UUIG-Anlage
(§ 6 Abs 1 UUIG), wenn diese nicht gemeinsam
mit der Bewilligung zur Errichtung oder
wesentlichen Änderung oder der Feststellung der
Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten
Bewilligung erteilt wird 601,00
126d Nachträgliche Genehmigung geringfügiger
Abweichungen (§ 6 Abs 1 UUIG) 60,10
126e Verlängerung des zeitlichen Abstandes
zwischen den Überprüfungen (§ 8 Abs 2 UUIG) 60,10
126f Verlängerung der Fristen für das Erlöschen
der Bewilligung (§ 12 Abs 3 UUIG) 60,10
127 Bewilligung zur Behandlung von Hausabfällen,
sperrigen Hausabfällen oder Altstoffen,
welche außerhalb der Abfallwirtschaftsregion
anfallen, in einer in Salzburg befindlichen
Abfallbehandlungsanlage (§ 7 Abs 2 Salzburger
Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG) 132,20
128 Zulassung eines nicht aus öffentlichen Interessen
(zB Sicherheitsgründen) erforderlichen Eingriffs
in ein Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde
von örtlicher Bedeutung oder in einem geschützten
Landschaftsteil (§§ 8 Abs 2 und 15 Abs 2 Salzburger
Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) 40,30
129 Bewilligung eines Eingriffs in einem
Naturschutzgebiet (§ 21 NSchG) 126,30
130 Bewilligung eines Eingriffs in einem
Europaschutzgebiet (§ 22a NSchG) 126,30
131 Bewilligung eines Eingriffs in geschützten
Lebensräumen (§ 24 NSchG) 126,30
132 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Wasseranlagen (§ 24 Abs 1 lit b NSchG
sowie § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutz-
verordnung 1995 – ALV)
bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung 318,60
bei größeren Anlagen 1.202,00
133 Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen,
zur Anlage oder wesentlichen Änderung der dafür
erforderlichen Gewinnungsstellen oder von
Bergbauhalden (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2
und 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² Abbaufläche 8,00
mindestens aber 40,30
134 Bewilligung zur Errichtung bzw Aufstellung
von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen einschließlich Mischgut
oder Bitumen (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie
§ 2 Z 2 und 5 ALV) 252,40
135 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Campingplätzen (§ 25 Abs 1
lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je begonnene 1.000 m² 80,60
136 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Golfplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG
sowie § 2 Z 2 ALV)
je begonnene 10.000 m² 40,30
137 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Sportplätzen sowie zur Errichtung,
wesentlichen Änderung oder Bereitstellung von
Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen
oder Parkplätzen in der freien Landschaft
(§ 25 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 8,00
mindestens aber 40,30
138 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen
Änderung von Schipisten (§ 25 Abs 1 lit d NSchG
sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 10.000 m² 40,30
139 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen
Änderung von Straßen und Wegen (§ 25 Abs 1 lit d
NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 500 m Länge 40,30
140 Bewilligung der Anlage oder wesentlichen
Änderung von Sommerrodelbahnen (§ 25 Abs 1 lit d
NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 100 m Länge 40,30
141 Bewilligung aller sonstigen geländeverändernden
Maßnahmen über 5.000 m² (§ 25 Abs 1 lit d NSchG
sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 40,30
142 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Flugplätzen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG
sowie § 2 Z 5 ALV) 1.202,00
142a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Anlagen zur wiederkehrenden
Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge
(§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten
Luftfahrzeugen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG
sowie § 2 Z 5 ALV) 252,40
143 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Haupt- und Nebenbahnen,
Materialbahnen, Materialseilbahnen und
Aufstiegshilfen, von ortsfesten Seilförderanlagen
oder solchen zur Versorgung von Schutzhütten
sowie zur Neuerrichtung von Anschlussbahnen
(§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je angefangene 500 m Länge 40,30
144 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von oberirdischen Hochspannungsleitungen
über 36 kV Nennspannung (§ 25 Abs 1 lit f NSchG
sowie § 2 Z 2 ALV)
je angefangene 1.000 m Leitungslänge 10,10
mindestens aber 40,30
145 Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Anlagen für die wiederkehrende
Benützung zu motorsportlichen Zwecken
(§ 25 Abs 1 lit g NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 126,30
höchstens insgesamt 613,00
146 Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen
Änderung oder zum Betrieb von Anlagen zur
künstlichen Beschneiung von Flächen
einschließlich deren wesentlicher Betriebsänderung
(§ 25 Abs 1 lit h NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je 5.000 m² zu beschneiende Fläche 40,30
147 Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von
Mineralien und Fossilien (§ 25 Abs 1 lit i
NSchG sowie § 2 Z 13 ALV) 40,30
148 Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung
von Busch- und Gehölzgruppen bzw Bewilligung
in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit a
NSchG sowie § 2 Z 10 ALV) 63,80
149 Kenntnisnahme der Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Entwässerungsanlagen bzw
Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten
(§ 26 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 63,80
150 Kenntnisnahme der Errichtung, Aufstellung
oder Anbringung oder nicht nur geringfügigen
Änderung von privaten Ankündigungen zu
Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde
Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) sowie
von besonders auffälligen privaten Verbotsschildern
udgl bzw entsprechende Bewilligung solcher
Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten
(§ 26 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 3 ALV)
je angefangene m² Fläche 13,50
bei Ankündigungsanlagen mindestens aber 63,80
höchstens insgesamt 613,00
Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete
oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.
151 Kenntnisnahme von geländeverändernden Maßnahmen
auf Almen und in der Alpinregion bzw Bewilligung
solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten
(§ 26 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² 63,80
152 Kenntnisnahme der Errichtung oder erheblichen
Änderung von frei stehenden Antennentragmasten-
anlagen, ausgenommen im Bauland, oder Bewilligung
solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten
(§ 26 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 1 ALV) 132,20
153 Kenntnisnahme des Betriebs von Laser-Einrichtungen
für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken oder
Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutz-
gebieten (§ 26 Abs 1 lit f NSchG sowie § 2 Z 2 ALV) 132,20
154 Bewilligung zur Entnahme vollkommen oder
teilweise geschützter Pflanzen und Pflanzenteile
sowie zur Entnahme geschützter Tiere zu Zwecken
der Volksgesundheit einschließlich der
Heilmittelerzeugung und der Getränkeerzeugung,
zu Zwecken der Abwendung erheblicher Schäden
an Kulturen und Wäldern, an Nutz- und Haustieren,
an Fischgründen oder Gewässern sowie zu Zwecken
der Errichtung von Anlagen (§ 34 Abs 1 NSchG) 132,20
155 Bewilligung zum Sammeln nicht geschützter wild
wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile in der
freien Natur in großen Mengen (§ 30 Abs 1 NSchG 126,30
156 Verlängerung einer naturschutzbehördlichen
Bewilligung (§ 45 Abs 2 NSchG) 50 % des jeweiligen
Tarifsatzes für die Bewilligung.
157 Anpassung naturschutzbehördlicher Berechtigungen
an zeitgemäße Anforderungen des Naturschutzes,
wenn dies wesentlich im Privatinteresse der
Parteien gelegen ist (Art II Abs 3 des Gesetzes
LGBl Nr 41/1992 in der Fassung des Art V
des Gesetzes LGBl Nr 73/1999) 126,30
158 Bewilligung des Betriebs eines Tierheimes
(§ 29 Tierschutzgesetz) 192,30
VIII. Gesundheit
Tarif Bezeichnung Euro
-post
159 Anerkennung einer Quelle als Heilquelle
(§ 3 Salzburger Heilvorkommen- und
Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) 613,00
160 Anerkennung eines Peloids als Heilpeloid
(§ 4 HKG 1997) 613,00
161 Anerkennung eines sonstigen natürlichen
Vorkommens als Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997 613,00
162 Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen
(§ 6 Abs 1 HKG 1997) wie die in den Tarifposten
159 bis 161 bestimmten Tarifsätze.
163 Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung
der Produkte von Heilvorkommen
(§ 11 Abs 1 HKG 1997) 613,00
164 Anerkennung eines Ortes als Kurort
(§§ 13 und 14 HKG 1997) 793,30
165 Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten
und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines
Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997 613,00
166 Bewilligung einer wesentlichen räumlichen
Änderung bzw einer wesentlichen Änderung im
Leistungsangebot von Kuranstalten und
Kureinrichtungen (§ 25 Abs 8 HKG 1997) 132,20
167 Genehmigung der Anstaltsordnung einer
Kuranstalt und Kureinrichtung sowie
Genehmigung der Änderung (§ 27 Abs 2 HKG 1997) 67,30
168 Anerkennung einer juristischen Person
als Rettungsorganisation (§ 3 Abs 1 Salzburger
Rettungsgesetz) 270,50
169 Bescheid, mit dem von der Einrichtung einzelner
im § 2 Abs 2 lit b vorgesehener Abteilungen
abgesehen wird (§ 2 Abs 3 Salzburger
Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG) 198,40
170 Bescheid, mit dem die Art der Krankenanstalt
festgestellt wird (§ 2 Abs 5 lit a SKAG) 270,50
171 Bescheid, mit dem bei Allgemeinen
Krankenanstalten das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß § 2 Abs 2 lit a und c festgestellt wird
(§ 2 Abs 6 Z 1 SKAG) 270,50
172 Bescheid, mit dem der Umfang des für eine
bestimmte Krankenanstalt bewilligten
Leistungsangebotes festgestellt wird
(§ 2 Abs 6 Z 2 SKAG) 270,50
173 Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt
(§ 5 Abs 2 SKAG)
bis zu 5 Betten 198,40
für weitere 5 Betten 53,50
für jeden Betriebsraum 53,50
höchstens insgesamt 613,00
174 Kenntnisnahme der beabsichtigten Errichtung
einer Allgemeinen Krankenanstalt durch
einen Sozialversicherungsträger
(§ 11 Abs 2 SKAG) 53,50
175 Bewilligung einer Ordination in einer
Krankenanstalt (§ 16 Abs 1 SKAG) 252,40
176 Genehmigung der Bestellung des ärztlichen
Leiters (Stellvertreters) oder des Leiters
der Prosektur einer Krankenanstalt
(§ 24 Abs 6 SKAG) 79,30
177 Nachsicht vom Erfordernis der Bestellung
eines ärztlichen Leiters (Stellvertreters) für
Pflegeanstalten für chronisch Kranke
(§ 24 Abs 4 SKAG) 79,30
178 Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt
(§ 12 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173
festgelegten Tarifsätze.
179 Bewilligung einer wesentlichen Veränderung
einer Krankenanstalt (§ 14 Abs 2 SKAG)
bis zu 5 Betten 198,40
für weitere 5 Betten 53,50
für jeden Betriebsraum 53,50
höchstens insgesamt 613,00
180 Bewilligung der Verpachtung einer
Krankenanstalt (§ 15 Abs 1 SKAG) 50 % der
in der Tarifpost 173 bestimmten Tarifsätze.
181 Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt
auf einen anderen Rechtsträger (§ 15 Abs 1 SKAG)
die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.
182 Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer
Krankenanstalt (§ 15 Abs 4 SKAG) 79,30
183 Bewilligung der Anstaltsordnung und deren
Änderungen (§ 20 Abs 2 SKAG) 198,40
184 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine
Krankenanstalt (§ 43 SKAG) 198,40
185 Genehmigung eines Angliederungsvertrages
(§ 49 Abs 1 SKAG) 198,40
185a Genehmigung eines Vertrages gemäß § 50 Abs 2 SKAG 99,20
186 Bewilligung der Errichtung eines
Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 5 SKAG) 198,40
187 Bewilligung des Betriebs eines
Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 5 SKAG) 101,00
188 Genehmigung des Verzichtes einer Krankenanstalt
auf das Öffentlichkeitsrecht (§ 47 Abs 2 SKAG) 40,30
189 Genehmigung der freiwilligen Betriebsunterbrechung
oder der Auflassung einer der Wirtschaftsaufsicht
des Landes unterliegenden Krankenanstalt
(§ 47 Abs 2 SKAG) 40,30
190 Bescheid, mit dem Gleichartigkeit oder
annähernde Gleichwertigkeit festgestellt
wird (§ 64 Abs 3 SKAG) 198,40
191 Bewilligung zur Durchführung eines
Ausbildungslehrgangs zum Krankenhausverwalter
(§ 2 Abs 2 der Verordnung, mit der
Ausbildungslehrgänge für Krankenhausverwalter
geregelt werden, LGBl Nr 51/1983) 156,20
192 Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte
außerhalb eines Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger
Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 – Leichen-
und BestattungsG) 793,30
193 Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage
(§§ 20 und 25 Leichen- und BestattungsG)
Für die Genehmigung der Erweiterung oder
Auflassung einer Bestattungsanlage 50 %
des Tarifsatzes. 252,40
194 Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Verwahrung)
außerhalb einer Bestattungsanlage (§ 21 Abs 3
Leichen- und BestattungsG) 396,60
194a Bewilligung zur Einbringung der Asche in einen
festen Gegenstand außerhalb eines Friedhofs
(§ 21a Abs 2 Leichen- und BestattungsG) 396,60
195 Bewilligung der Enterdigung einer Leiche oder von
Leichenresten (§ 23 Abs 1 Leichen- und BestattungsG) 53,50
IX. Sonstiges
Tarif Bezeichnung Euro
-post
196 Bewilligung zur Führung des Landeswappens
(§ 2 Abs 2 Salzburger Landeswappengesetz 1989) 1.093,80
197 Bewilligung zum Gebrauch des Gemeindewappens,
ausgenommen des Wappens der Landeshauptstadt
Salzburg (§ 5 Salzburger Gemeindeordnung 1994 –
GdO 1994) 853,40
198 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des
Gemeindewappens (§ 5 GdO 1994) 107,00
199 Bewilligung zum Gebrauch des Wappens der
Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1
Stadtwappengesetz) 961,60
200 Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens
der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1
Stadtwappengesetz) 107,00
201 Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels
für den Unterrichtsgebrauch (§ 62 Abs 5
Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz) 61,30
202 Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde
oder einer späteren Sperrstunde in
Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs 3
Gewerbeordnung 1994)
für mehr als 10 Tage 40,30
203 Erteilung einer Bordellbewilligung
(§ 4 Abs 1 Salzburger Landessicherheits-
gesetz – S.LSG) 1.567,80
204 Bewilligung einer wesentlichen Änderung des
Bordellbetriebs (§ 4 Abs 3 S.LSG) 548,70
205 Bewilligung zum Halten von gefährlichen
Tieren (§ 25 Abs 1 S.LSG) 40,40
Für die Landesregierung:
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