LGBL_SA_20140213_10•Gesetz über den Landeshaushalt für das Jahr 2014 (Landeshaushaltsgesetz 2014 – LHG 2014)
LGBL_SA_20140213_10Gesetz über den Landeshaushalt für das Jahr 2014 (Landeshaushaltsgesetz 2014 – LHG 2014)Gazette13.02.2014
Gesetz vom 11. Dezember 2013 über den Landeshaushalt für das Jahr 2014 (Landeshaushaltsgesetz 2014 – LHG 2014)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2014 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben ......................................... 2.536.794.100 €
Einnahmen ........................................ 2.536.794.100 €
Außerordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben ............................................ 67.413.300 €
Einnahmen ........................................... 67.413.300 €
Gesamthaushalt
Ausgaben ......................................... 2.604.207.400 €
Einnahmen ........................................ 2.604.207.400 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.
(3) Im Ordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmenansatz 2/950005 mit dem Betrag 113.295.000 € dotiert. Beim Ausgabenansatz 1/482008 wird der Euro-Betrag "2.106.300" durch den Euro-Betrag "115.401.300" ersetzt. Die davon berührten Abschnitts- und Gruppensummen gelten als entsprechend erhöht.
Artikel II
Der Landesvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge.
(2) Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Voranschlags zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ausgabenansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu 25 % erfolgen. Zuweisungen an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushalts können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Ausgabenverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Verschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben Überschreitungen der betreffenden Ausgabenansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 L-VG) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2015 einzuholen.
(5) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenansätze ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(6) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(7) Für im Jahr 2014 nach den Abs 5 und 6 vollzogene Haushaltsüberschreitungen bis zum Betrag von 1 Mio € beim jeweiligen Haushaltsansatz ist eine nachträgliche Genehmigung gemäß Art 47 L-VG nicht erforderlich.
Artikel IV
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Bedeckung der im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen Ausgaben die dafür als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten hat gemäß den im Art VIII Abs 3 festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
Artikel V
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes bei der Vollziehung des Landeshaushaltes
(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, im Rahmen ihres Finanzmanagements Umschuldungen vorzunehmen. Abgeleitete Finanzgeschäfte können durchgeführt werden, soweit diese den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements sowie den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl I Nr 139/2009, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 35/2012, dieses einschließend, sind sinngemäß anzuwenden, wobei eine solche Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 35 Mio € nicht übersteigen darf. Die Landesregierung wird ermächtigt, Wertpapiere aus dem Finanzportfolio zu veräußern. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, sind diese zur Abdeckung unabwendbarer Mehrausgaben oder Mindereinnahmen oder zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden. Über den Stand der Entwicklung des Finanzportfolios ist von der Landesregierung dem Landtag vierteljährlich mit Stand zum 31. Dezember 2013, 31. März, 30. Juni bzw 30. September 2014 zu berichten.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die sich allfällig noch während des Jahres 2014 ergebenden vorläufigen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Finanzmanagements in der durchlaufenden Gebarung darzustellen und zum Jahresende den Saldo aus Ausgaben und Einnahmen zu verrechnen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 sind im Sinn größtmöglicher Transparenz die Ausgaben und Einnahmen im Einzelnen soweit wie möglich auszuweisen.
Artikel VI
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist in dem einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Dienstpostenplan für das Jahr 2014 festgesetzt. Für die Verlautbarung des Dienstpostenplans genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Personal-aufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden; Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nicht-ständiges Personal gelten dabei nicht als Personalaufwand.
Artikel VII
Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2014 fest. Für die Verlautbarung des Systemisierungsplans genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VIII
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:
(2) Im Fall einer gemäß Art III Abs 2 vorzunehmenden Kürzung von im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Zuweisungsmitteln und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes ist die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Aufnahmen von Finanzschulden vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 L-VG) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dabei die im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Voranschlag angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung der Landesregierung erteilt worden ist.
Artikel IX
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2014 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel mit Wirkung zum Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung gemäß Art IV oder der Zustimmung gemäß Art VIII Abs 3 zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wird, bleiben diese bis zum 31. Dezember 2016 aufrecht. Auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere des Österreichischen Stabilitätspaktes, ist bei der Ausübung der Ermächtigung bzw Zustimmung Bedacht zu nehmen.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Ende des Jahres 2014 aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können von der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden und die Landesregierung keine andere Verwendung bestimmt, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.
(5) Rücklagen sollen grundsätzlich ohne kassenmäßige Dotierung nur rechnerisch ausgewiesen und Rücklagemittel erst bei konkretem Bedarf zur Verfügung gestellt werden, wenn nicht zwingende gesetzliche oder vertragliche Regelungen anderes verlangen.
(6) Bei der Verwendung von Rücklagemitteln ist auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere des Österreichischen Stabilitätspaktes, Bedacht zu nehmen.
Artikel X
(1) Die Landesumlage beträgt 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 165/2013, dieses einschließend, zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Inkrafttretensbestimmung steht in Bezug auf die im Abs 2 bezeichneten Verfassungsbestimmungen im Verfassungsrang.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 5 dritter Satz und Abs 7, IV, V Abs 1, 2 und 3, VIII Abs 3, IX Abs 3 und 4 gelten als Verfassungsbestimmungen.
LANDESVORANSCHLAG
2014
ORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Grup- Einnahmen % 2014 2013 2012
pe Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper
und allgemeine
Verwaltung 2,56 65.111.900 54.915.200 56.145.700
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,00 229.000 229.000 229.000
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 16,47 418.018.100 402.111.300 369.205.000
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 0,44 11.176.400 9.184.500 7.991.500
4 Soziale
Wohlfahrt und
Wohnbau-
förderung 14,75 374.290.900 352.555.500 348.749.100
5 Gesundheit 13,61 345.473.600 334.580.000 324.941.600
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 0,23 5.948.300 6.172.000 7.761.300
7 Wirtschafts-
förderung 0,08 2.202.600 1.024.200 3.026.200
8 Dienst-
leistungen 0,37 9.572.900 5.852.900 4.309.700
9 Finanz-
wirtschaft 51,49 1.304.770.400 1.176.365.700 1.135.519.900
Summe 100,00 2.536.794.100 2.342.990.300 2.257.879.000
Voranschlag
Grup- Ausgaben % 2014 2013 2012
pe Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 10,60 269.093.600 258.372.000 249.998.100
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,28 7.223.200 7.348.900 7.345.300
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft 20,63 523.411.300 499.025.500 464.709.900
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 1,65 41.975.700 49.652.300 47.423.300
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung 23,58 598.426.000 457.438.600 449.842.000
5 Gesundheit 23,76 602.868.100 601.933.000 578.109.900
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 3,75 95.276.800 95.832.700 98.687.700
7 Wirtschafts-
förderung 2,75 69.973.700 74.186.100 73.940.300
8 Dienst-
leistungen 0,13 3.545.500 3.760.900 3.855.500
9 Finanz-
wirtschaft 12,87 325.000.200 295.440.300 283.967.000
Summe 100,00 2.536.794.100 2.342.990.300 2.257.879.000
Voranschlag
Einnahmen 2014 2013 2012
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungskörper und all-
gemeine Verwaltung
00 Landtag 388.700 388.700 388.700
01 Landesregierung 959.700 959.700 959.700
02 Amt der Landesregierung 11.913.400 11.698.600 12.153.300
03 Bezirkshauptmannschaften 6.594.800 6.399.600 6.437.200
04 Sonderämter 107.600 93.000 93.000
05 Sonstige Aufgaben der
Allgemeinen Verwaltung 1.564.000 1.608.900 1.150.100
07 Personalvertretung ohne
Landeslehrer - - -
08 Pensionen ohne Lehrer
(soweit nicht aufge-
teilt) 42.323.800 32.529.800 33.696.700
09 Personalbetreuung 1.259.900 1.236.900 1.267.000
Summe 0 65.111.900 54.915.200 56.145.700
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit
13 Sonderpolizei - - -
16 Feuerwehrwesen - - -
17 Katastrophen-
Dienst 229.000 229.000 229.000
18 Landesverteidigung - - -
Summe 1 229.000 229.000 229.000
2 Unterricht,Erziehung,
Sport und Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 117.585.700 111.221.300 103.908.900
21 Allgemein bildender
Unterricht 263.208.600 256.199.000 231.695.900
22 Berufsbildender
Unterricht 23.713.900 23.655.200 23.915.400
23 Förderung des
Unterrichtes 173.100 230.600 78.500
24 Vorschulische
Erziehung 9.475.500 7.171.700 4.648.200
25 Außerschulische
Jugenderziehung 2.403.700 2.403.700 2.346.700
26 Sport und
außerschulische
Leibeserziehung 33.900 35.100 199.500
27 Erwachsenenbildung 955.000 1.026.000 1.026.000
28 Forschung und
Wissenschaft 468.700 168.700 1.385.900
Summe 2 418.018.100 402.111.300 369.205.000
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2014 2013 2012
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung
00 Landtag 9.005.500 8.098.100 7.978.100
01 Landesregierung 3.982.200 3.814.500 3.884.200
02 Amt der Landes-
Regierung 114.931.100 110.343.700 106.507.000
03 Bezirkshauptmann-
Schaften 36.981.200 35.279.900 34.161.200
04 Sonderämter 3.851.000 2.363.500 1.934.200
05 Sonstige Aufgaben
der allgemeinen
Verwaltung 8.921.800 8.646.400 8.211.500
07 Personalvertretung
ohne Landeslehrer 13.400 17.200 13.400
08 Pensionen ohne
Lehrer (soweit
nicht aufgeteilt) 88.341.700 86.773.500 84.282.600
09 Personalbetreuung 3.065.700 3.035.200 3.025.900
Summe 0 269.093.600 258.372.000 249.998.100
1 Öffentliche Ordnung
und Sicherheit
13 Sonderpolizei 118.100 118.100 118.100
16 Feuerwehrwesen 4.371.300 4.371.200 4.367.600
17 Katastrophendienst 2.564.100 2.677.700 2.677.700
18 Landesverteidigung 169.700 181.900 181.900
Summe 1 7.223.200 7.348.900 7.345.300
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 119.751.800 112.753.400 105.297.600
21 Allgemeinbildender
Unterricht 265.898.800 257.314.600 232.817.200
22 Berufsbildender
Unterricht 52.318.500 54.106.400 53.277.100
23 Förderung des
Unterrichtes 9.657.900 1.010.900 990.800
24 Vorschulische
Erziehung 46.400.900 44.062.700 41.546.000
25 Außerschulische
Jugenderziehung 7.241.400 7.400.100 7.375.200
26 Sport und außer-
schulische Leibes-
erziehung 4.851.500 4.901.500 4.901.500
27 Erwachsenen-
Bildung 3.140.100 3.037.400 2.977.400
28 Forschung und
Wissenschaft 14.150.400 14.438.500 15.527.100
Summe 2 523.411.300 499.025.500 464.709.900
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2014 2013 2012
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst, Kultur
und Kultus
31 Bildende Künste 520.500 599.500 530.500
32 Musik und dar-
stellende Kunst 18.000 17.900 18.700
33 Schrifttum und
Sprache - - -
34 Museen und
sonstige Sammlungen 988.900 482.000 505.600
35 Sonstige Kunst-
Pflege - - -
36 Heimatpflege 9.399.000 7.885.100 6.636.700
37 Rundfunk, Presse
und Film - - -
38 Sonstige Kultur-
Pflege 250.000 200.000 300.000
39 Kultus - - -
Summe 3 11.176.400 9.184.500 7.991.500
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung
41 Allgemeine
Öffentliche Wohl-
Fahrt 182.165.300 172.978.100 168.679.700
42 Freie Wohlfahrt 5.906.600 5.341.900 6.548.300
43 Jugendwohlfahrt 19.005.100 18.650.700 17.595.200
44 Behebung von
Notständen - - -
45 Sozialpolitische
Maßnahmen 473.800 459.700 434.900
46 Familienpolitische
Maßnahmen 335.400 75.400 133.100
48 Wohnbauförderung 166.404.700 155.049.700 155.357.900
Summe 4 374.290.900 352.555.500 348.749.100
5 Gesundheit
51 Gesundheitsdienst 478.000 378.400 422.900
52 Umweltschutz 1.663.400 1.016.000 1.015.900
53 Rettungs- und
Warndienste 1.500 3.000 3.000
54 Ausbildung im
Gesundheitsdienst - - -
55 Eigene Kranken-
Anstalten 301.736.600 292.905.600 285.058.000
56 Krankenanstalten
anderer Rechts-
träger - - -
57 Heilvorkommen und
und Kurorte - - -
58 Veterinärmedizin - - -
59 Gesundheit,
Sonstiges 41.594.100 40.277.000 38.441.800
Summe 5 345.473.600 334.580.000 324.941.600
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2014 2013 2012
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst, Kultur
und Kultus
31 Bildende Künste 1.333.700 1.392.400 1.327.800
32 Musik und dar-
stellende Kunst 14.098.400 22.771.300 22.348.900
33 Schrifttum und
Sprache 187.000 187.000 187.000
34 Museen und sonstige
Sammlungen 12.145.700 12.233.100 11.930.300
35 Sonstige Kunst-
Pflege 155.200 155.200 155.200
36 Heimatpflege 10.715.500 9.460.200 8.038.500
37 Rundfunk, Presse
und Film 407.800 407.800 417.800
38 Sonstige Kultur-
pflege 2.646.300 2.649.200 2.621.700
39 Kultus 286.100 396.100 396.100
Summe 3 41.975.700 49.652.300 47.423.300
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauförderung
41 Allgemeine öffentliche
Wohlfahrt 263.960.700 250.743.300 243.765.100
42 Freie Wohlfahrt 13.318.100 10.064.200 10.455.300
43 Jugendwohlfahrt 37.273.700 37.300.900 35.786.000
44 Behebung von Not-
Ständen 1.000.000 1.000.000 1.000.000
45 Sozialpolitische
Maßnahmen 1.437.600 1.388.400 1.292.400
46 Familienpolitische
Maßnahmen 1.866.200 2.046.800 2.062.800
48 Wohnbauförderung 279.549.700 154.895.000 155.480.400
Summe 4 598.426.000 457.438.600 449.842.000
5 Gesundheit
51 Gesundheitsdienst 3.850.200 4.167.400 4.168.800
52 Umweltschutz 9.403.800 9.092.700 9.049.500
53 Rettungs- und
Warndienste 3.856.500 3.756.100 3.669.200
54 Ausbildung im
Gesundheitsdienst 185.000 185.000 185.000
55 Eigene Kranken-
Anstalten 397.564.800 406.015.500 390.766.300
56 Krankenanstalten
Anderer Rechts-
Träger 26.552.400 22.644.700 20.891.100
57 Heilvorkommen und
Kurorte 4.394.200 4.350.700 4.224.000
58 Veterinärmedizin 680.000 736.300 736.300
59 Gesundheit,
Sonstiges 156.381.200 150.984.600 144.419.700
Summe 5 602.868.100 601.933.000 578.109.900
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2014 2013 2012
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau, Verkehr
61 Straßenbau 2.761.800 2.603.800 2.227.000
62 Allgemeiner
Wasserbau 1.777.600 1.868.600 2.267.000
63 Schutzwasserbau 351.900 347.600 342.900
64 Straßenverkehr 1.007.000 1.352.000 2.180.000
65 Schienenverkehr 50.000 - 744.400
69 Verkehr, Sonstiges - - -
Summe 6 5.948.300 6.172.000 7.761.300
7 Wirtschaftsförderung
71 Grundlagenver-
besserung,
Land- und Forst-
Wirtschaft 224.600 224.600 227.600
74 Sonstige Förderung
der Land- und Forst-
wirtschaft 3.100 3.100 2.011.100
75 Förderung der
Energiewirtschaft 475.000 475.000 473.000
77 Förderung des
Fremdenverkehrs 200.700 700 700
78 Förderung von
Handel, Gewerbe
und Industrie 1.299.200 320.800 313.800
Summe 7 2.202.600 1.024.200 3.026.200
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und Geschäfts-
gebäude 8.672.800 4.952.800 3.149.600
86 Land- und forst-
wirtschaftliche
Betriebe 100 100 260.100
89 Wirtschaftliche
Unternehmungen 900.000 900.000 900.000,00
Summe 8 9.572.900 5.852.900 4.309.700
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalvermögen /
Stiftungen ohne eig
Rechtspers 33.002.700 16.530.600 21.485.600
92 Öffentliche Ab-
gaben 1.001.625.400 971.680.100 910.948.100
93 Umlagen 46.660.000 44.770.000 42.970.000
94 Finanzzu-
weisungen
und Zuschüsse 104.686.900 101.097.100 95.273.200
95 Nicht aufteil-
bare Schulden 113.295.100 10.000.000 16.000.000
96 Haftungen (so-
weit nicht auf-
teilbar) - - -
97 Verstärkungs-
mittel - - -
98 Haushaltsaus-
gleich 5.400.000 32.187.600 48.592.700
99 Abwicklung der
Vorjahre 100.300 100.300 250.300
Summe 9 1.304.770.400 1.176.365.700 1.135.519.900
Voranschlag
Ausgaben 2014 2013 2012
Ab-
Schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau, Verkehr
61 Straßenbau 55.659.400 58.712.300 62.387.400
62 Allgemeiner Wasser-
Bau 4.715.000 5.076.600 5.448.700
63 Schutzwasserbau 1.118.000 956.400 951.600
64 Straßenverkehr 32.061.700 28.614.900 27.811.200
65 Schienenverkehr 1.722.700 1.972.500 1.588.800
69 Verkehr,
Sonstiges - 500.000 500.000
Summe 6 95.276.800 95.832.700 98.687.700
7 Wirtschafts-
förderung
71 Grundlagen-
verbesserung,
Land- und Forst-
Wirtschaft 11.339.000 11.793.000 11.256.000
74 Sonstige Förderung
der Land- und
Forstwirtschaft 24.307.900 27.008.400 27.154.800
75 Förderung der
Energiewirt-
Schaft 3.326.000 3.236.000 3.234.000
77 Förderung des
Fremdenverkehrs 10.005.100 10.578.800 10.474.600
78 Förderung von
Handel, Gewerbe
und Industrie 20.995.700 21.569.900 21.820.900
Summe 7 69.973.700 74.186.100 73.940.300
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und Geschäfts-
Gebäude 3.098.400 3.098.400 3.098.400
86 Land- und forst-
Wirtschaftliche
Betriebe 447.100 662.500 757.100
89 Wirtschaftliche
Unternehmungen - - -
Summe 8 3.545.500 3.760.900 3.855.500
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalvermögen /
Stiftungen ohne
eig Rechtspers 14.313.200 6.325.900 6.325.900
92 Öffentliche
Abgaben 115.164.400 115.162.600 113.927.300
93 Umlagen - - -
94 Finanzzu-
weisungen
und Zuschüsse 91.563.500 88.263.500 82.763.500
95 Nicht aufteilbare
Schulden 64.191.000 71.285.100 73.607.100
96 Haftungen (soweit
nicht aufteilbar) 700.000 700.000 700.000
97 Verstärkungsmittel 30.175.000 13.060.000 6.000.000
98 Haushaltsausgleich 8.249.900 - -
99 Abwicklung der
Vorjahre 643.200 643.200 643.200
Summe 9 325.000.200 295.440.300 283.967.000
LANDESVORANSCHLAG
2014
AUSSERORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag
Einnahmen 2014 2013 2012
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine
Verwaltung 0,74 500.000 1.000.000 -
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,00 - - 800.000
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft 1,18 801.000 550.000 4.000.000
3 Kunst, Kultur
und Kultus 1,48 1.000.000 1.000.000 -
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauför-
derung 0,00 - - 3.302.000
5 Gesundheit 8,11 5.473.000 - -
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 4,15 2.800.000 - -
7 Wirtschafts-
Förderung 0,00 - - -
8 Dienstleistungen 0,00 - - -
9 Finanzwirtschaft 84,34 56.839.300 94.253.200 92.766.600
Summe 100,00 67.413.300 96.803.200 100.868.600
Voranschlag
Ausgaben 2014 2013 2012
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine
Verwaltung 5,02 3.390.000 4.217.000 4.303.000
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,14 100.000 400.000 800.000
2 Unterricht,
Erziehung, Sport
und Wissenschaft 6,44 4.346.300 9.125.000 15.431.000
3 Kunst, Kultur
und Kultus 6,69 4.514.000 6.150.000 1.210.000
4 Soziale Wohl-
fahrt und Wohn-
bauförderung 8,13 5.482.000 6.012.000 3.902.000
5 Gesundheit 32,62 21.991.000 39.871.000 42.587.600
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 37,66 25.390.000 27.478.200 25.985.000
7 Wirtschafts-
förderung 3,30 2.200.000 2.800.000 2.300.000
8 Dienstleistungen 0,00 - - -
9 Finanzwirtschaft 0,00 - 750.000 4.350.000
Summe 100,00 67.413.300 96.803.200 100.868.600
Pallauf
Haslauer
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