LGBL_SA_20140806_56•Verordnung, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird
LGBL_SA_20140806_56Verordnung, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wirdGazette06.08.2014
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juli 2014, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird
Auf Grund der §§ 3 und 7 Abs 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, § 19b des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, und § 30 Abs 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, jeweils in der gelten-den Fassung wird verordnet:
Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36/2010, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 88/2010 wird geändert wie folgt:
1.1. Die die §§ 28 und 32 betreffenden Zeilen entfallen.
1.2. Nach der den § 38 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
1.3. Die Zeile "Anlage 3 Protokoll der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW" entfällt.
2.1. Abs 1 lautet:
"(1) Diese Verordnung regelt:
2.2. Abs 3 entfällt.
"(2) Unbeschadet Abs 1 sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigen innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben:
(3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen:
(4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftrage Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und einen Ausdruck davon den Verfügungsberechtigten längstens innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Ausdruck auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.
(5) Raumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen.
(6) Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung in einer von ihr festgelegten Form eine Auflistung aller im Kalenderjahr neu errichteten und an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln."
"(2) Für Feuerungsanlagen gemäß Abs 1, die mit gasförmigen biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:
Parameter Grenzwerte
Abgasverlust (%) 10
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100
Stickstoffoxide (mg/m³)* 200
Schwefeldioxid (mg/m³)* 350
"Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
§ 21
(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art Brenn- bzw Kraftstoff Anforderungen
Gasförmige Erdgas handelsübliches Erdgas
fossile Flüssiggas Propan, Propen, Butan,
Brennstoffe Buten und deren
Gemische
Flüssige Heizöl extra höchstzulässiger
fossile leicht schwefelfrei Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Brennstoffe (KN Code 27101943)* höchstzulässiger
Heizöl extra leicht mit Schwefelgehalt: 0,0010 % M
biogenen Komponenten
Heizöl leicht höchstzulässiger
(KN Code 27101964) ** Schwefelgehalt: 0,20 % M
zulässig nur in neu
errichteten Feuerungs-
anlagen 400 kW
Nennwärmeleistung und
bis 1. Jänner 2018 in
bestehenden Anlagen
70 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel höchstzulässiger
(KN Code 27101964) ** Schwefelgehalt: 0,40 % M
zulässig nur in
Feuerungsanlagen 5 MW
Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer höchstzulässiger
(KN Code 27101964) ** Schwefelgehalt: 1,00 % M
zulässig nur in
Feuerungsanlagen 10 MW
Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Braun- und Steinkohle, Der Schwefelgehalt darf
Brennstoffe Briketts, Torf und Koks, 0,3 g/MJ und bei
ausgenommen Petro(l)koks Feuerungsanlagen über
400 kW Nennwärmeleistung
0,20 g/MJ nicht
übersteigen, jeweils
bezogen auf den Heizwert
des Brennstoffs im
wasserfreien Zustand und
den verbrennbaren Anteil
des Schwefels.
Standardisierte
biogene Brennstoffe Stückholz naturbelassen,
unbehandelt und
lufttrocken
(höchstzulässiger
Wassergehalt 20 %)
Holzhackgut ausschließlich aus
naturbelassenem
unbehandelten Holz
Holz- und
Rindenpellets ausschließlich aus
naturbelassenem
unbehandelten Holz oder
Rinde
Biogene Heizöle ausschließlich oder
überwiegend aus
naturbelassener
erneuerbarer Materie
Sonstige Ausgeschlossen sind
Materialien, die in
Folge einer Behandlung
mit Holzschutzmitteln
oder einer Beschichtung
halogenorganische
Verbindungen oder
Schwermetalle enthalten
können. Der
Gesamtchlorgehalt der
Brennstoffe darf
1.500 mg/kg
Trockensubstanz nicht
übersteigen.
Flüssige fossile
Kraftstoffe Dieselkraftstoff höchstzulässiger
Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Flüssige biogene Biogene Kraftstoffe ausschließlich oder
Kraftstoffe überwiegend aus
naturbelassener
erneuerbarer Materie
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt."
7.1. Im Abs 3 wird angefügt: "Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird."
7.2. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: "Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Abs 3) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird."
"(4) Bei Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW ist zusätzlich zu den Emissionsmessungen eine Energieeffizienzinspektion dahingehend durchzuführen, ob
(5) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen. Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind am Prüfbericht zu dokumentieren."
9.1. Im Abs 4 wird angefügt: "Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben."
9.2. Abs 5 entfällt.
"(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen."
12.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "und der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 28".
12.2. Im Abs 2 Z 1 entfallen die Worte "oder Inspektion".
"Qualitätssicherung
§ 33
(1) Zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigte und qualifizierte Fachunternehmen und -personen haben sich zur Zuteilung einer Prüfnummer in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) veröffentlichtes Verzeichnis einzutragen. Wird die Tätigkeit der Überprüfung nicht mehr ausgeübt oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, haben sie dies der Landesregierung zum Zweck der Löschung aus dem Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung zur Vornahme von Überprüfungen stichprobenartig zu überprüfen und bei Feststellung ihres Fehlens den Eintrag im Verzeichnis von Amts wegen zu löschen; im Streitfall ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.
(3) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und
-personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 31 Abs 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 31 Abs 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.
(5) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
(6) Für Messgeräte gelten folgende Anforderungen:
(7) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach Einräumung der Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 35
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben.
16.1. Im Abs 1 entfallen die Z 3 und 4, erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung "3." und wird angefügt:
16.2. Im Abs 2 wird angefügt: „Die Novelle LGBL Nr 56/2014 wurde unter der Nummer 2014/133/A notifiziert.“
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 39
Die §§ 1 Abs 1, (§) 2, 12 Abs 2 bis 6, 19 Abs 2, 21, 24 Abs 3 und 4, 25 Abs 4 und 5, 26 Abs 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 2, 33, 35, 36 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2014 sowie die Aufhebung der §§ 1 Abs 3, 26 Abs 5, 28, 32, 38 Abs 5 und die Anlage 3 treten mit 1. September 2014 in Kraft."
"Anlage 2
PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für feste Brennstoffe
? erstmalige einfache Überprüfung ? Mängelbehebung
? wiederkehrende einfache Überprüfung ? außerordentliche
Überprüfung
Prüforgan Prüfdatum
Prüfnummer Anlagennummer
Feuerungsanlage
(Fabrikat/Type)
Messgerät(Fabrikat/Type)
Seriennummer Prüfdatum
Sichtprüfung der Anlage
Rostfunktion
in Ordnung 0 ja 0 nein Zugregler/Explosions- 0 ja 0 nein
klappe in Ordnung
Verbindungsstück 0 ja 0 nein zulässiger Brennstoff 0 ja 0 nein
in Ordnung
Luftzufuhr
ausreichend 0 ja 0 nein zulässige 0 ja 0 nein
Brennstofflagerung
Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser 0 ja 0 nein
Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß 0 ja 0 nein
Regelung Wärmeverteilung automatisch 0 ja 0 nein
Überdimensionierung 50 %, kein ausreichender
Pufferspeicher 0 ja 0 nein
Brennstoffverbrauch/Jahr Stückholz (rm)
Hackgut (srm) Holzpellets (kg) Sonstige
Empfehlungen
Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser)
Regelung der Wärmeverteilung modernisieren
Energieberatung
Messwerte (? 11% O2, ? 6% O2)
Abgastemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C
Kesseltemperatur °C Förderdruck Fang Pa
O2-Gehalt % CO-Gehalt ppm
CO-Gehalt Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³
Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert %
Mängel ? ja ? nein Behebung bis
Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigen
PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für flüssige Brennstoffe
? erstmalige einfache Überprüfung ? Mängelbehebung
? wiederkehrende einfache Überprüfung ? außerordentliche
Überprüfung
Prüforgan Prüfdatum
Prüfnummer Anlagennummer
Feuerungsanlage
(Fabrikat/Type)
Messgerät(Fabrikat/Type)
Seriennummer Prüfdatum
Sichtprüfung der Anlage zulässiger Brennstoff 0 ja 0 nein
Abgasklappe 0 ja 0 nein Zugregler/Explosions-
klappe in Ordnung 0 ja 0 nein
Verbindungsstück
in Ordnung 0 ja 0 nein Luftzufuhr ausreichend 0 ja 0 nein
Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser 0 ja 0 nein
Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß 0 ja 0 nein
Regelung Wärmeverteilung automatisch 0 ja 0 nein
Überdimensionierung 50 %,
kein ausreichender Pufferspeicher 0 ja 0 nein
Brennstoffverbrauch/Jahr
Heizöl extra leicht (l) Heizöl leicht (l) Sonstige
Empfehlungen
Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser)
Regelung der Wärmeverteilung modernisieren
Energieberatung
Messwerte
Abgastemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C
Kesseltemperatur °C Förderdruck Fang Pa
O2-Gehalt % CO-Gehalt ppm
CO-Gehalt (3% O2) Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³
Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert %
Rußzahl Mittelwert Grenzwert
Mängel ? ja ? nein Behebung bis
Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigen
PRÜFBERICHT – FEUERUNGSANLAGEN für gasförmige Brennstoffe
? erstmalige einfache Überprüfung ? Mängelbehebung
? wiederkehrende einfache Überprüfung ? außerordentliche
Überprüfung
Prüforgan Prüfdatum
Prüfnummer Anlagennummer
Feuerungsanlage
(Fabrikat/Type)
Messgerät(Fabrikat/Type)
Seriennummer Prüfdatum
Sichtprüfung der Anlage
Abgasklappe 0 ja 0 nein Zugregler/Explosions- 0 ja 0 nein
funktionstüchtig in Ordnung
Verbindungsstück
in Ordnung 0 ja 0 nein zulässiger Brennstoff 0 ja 0 nein
Luftzufuhr
ausreichend 0 ja 0 nein 0 ja 0 nein
Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser 0 ja 0 nein
Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß 0 ja 0 nein
Regelung Wärmeverteilung automatisch 0 ja 0 nein
Überdimensionierung 50 %,
kein ausreichender Pufferspeicher 0 ja 0 nein
Brennstoffverbrauch/Jahr
Erdgas (m³) Flüssiggas (kg) Sonstige
Empfehlungen
Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser)
Regelung der Wärmeverteilung modernisieren
Energieberatung
Messwerte
Abgastemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C
Kesseltemperatur °C Förderdruck Fang Pa
O2-Gehalt % CO-Gehalt ppm
CO-Gehalt (3% O2) Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³
Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert %
Mängel ? ja ? nein Behebung bis
Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigen "
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer
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