Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen
Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2015 | Omnilex
LGBL_SA_20140908_68•Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen
Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2015
Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen
Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2015
LGBL_SA_20140908_68Verordnung über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen
Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2015Gazette08.09.2014
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2014 über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2015
Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2015 wie folgt festgesetzt:
a) Gemeindebeitrag: 4,47 € je Einwohner der Gemeinde;