Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen
untergebrachten Hilfeempfängern | Omnilex
LGBL_SA_20141212_85•Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen
untergebrachten Hilfeempfängern
Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen
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LGBL_SA_20141212_85Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen
untergebrachten HilfeempfängernGazette12.12.2014
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 2014 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2015 mit 508,50 € festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.