Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Februar 2014, mit der die Öffnungszeitenverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl Nr 109/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 42/2012, wird geändert wie folgt:
"Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Salzburg
§ 9
(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr bis zu vier Stunden offen gehalten werden, wenn der Geschäftsgegenstand auf Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene, Artikel des Trafiksortiments, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist.
(2) Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich der Stadt Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind und deren Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Ansichtskarten, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist, dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden."
- Im § 14 wird angefügt:
"(6) Die §§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 und (§) 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2014 treten mit 22. Februar 2014 in Kraft."
Für den Landeshauptmann:
Rössler
Landeshauptmann-Stellvertreterin