LGBLA_SA_20150423_41•Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2015
LGBLA_SA_20150423_41Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2015Gazette23.04.2015
Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBI Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Leistungen des Landeskrankenhauses Salzburg - Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,52 €.
(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 889 € auszugehen.
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch Pflegegebühren abzugelten. Die tägliche Pflegegebühr wird mit Ausnahme der Pflegeabteilungen (Abs 2) in der kostendeckenden Höhe von 519 € festgelegt.
(2) Die Pflegegebühren in den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik - Universitätsklinikum der PMU werden in folgender Höhe festgelegt:
399 €;
168 €;
76 €.
(1) Die Leistungen der Landesklinik St Veit im Pongau sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,46 €.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St Veit im Pongau werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:
281 €;
196 €;
165 €.
(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 291 € auszugehen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2015 erbracht werden, und gilt gemäß § 64 Abs 1 SKAG bis zum Wirksamwerden einer Neufestsetzung der Pflegegebühren bzw Eurowerte.
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