Gesetz vom 8. Juli 2015, mit dem das Salzburger Parteienförderungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82 /2013, wird geändert wie folgt:
§ 6 Abs 4 lautet:
„(4) Der Landesrechnungshof kann die Spendenlisten auf Vollständigkeit und die Einhaltung des Inserateverbots gemäß Abs 2 prüfen. Über eine solche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine Bestätigung auszustellen.“
§ 11 Abs 7 lautet:
„(7) Der Landesrechnungshof kann die Spendenlisten auf Vollständigkeit prüfen. Über eine solche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine Bestätigung auszustellen.“
Im § 16 wird angefügt:
„(4) Die §§ 6 Abs 4 und 11 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung.“