LGBLA_SA_20150731_71•Salzburger Bezügegesetz 1998, Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20150731_71Salzburger Bezügegesetz 1998, Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz; ÄnderungGazette31.07.2015
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2015, wird geändert wie folgt:
„(2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann nicht verzichtet werden, es sei denn, sie hängen von der Stellung eines Antrages hierauf ab, oder in Abs 2a wird anderes bestimmt.
(2a) Ein Verzicht auf den Anspruch ist nur durch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Gemeinden bis 2000 Einwohner zulässig, wenn die bzw der Anspruchsberechtigte nachweist, dass sie bzw er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihr bzw ihm dadurch ein Nachteil erwächst, der den Anspruch auf den Bezug übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Im Übrigen gilt § 3 Abs 4 Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz sinngemäß.“
„
einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl
von über 13.000 ……………………………………………………………..
7.858,70 €
von 11.001 bis 13.000 ……………………………………………………….
7.574,30 €
von 9.001 bis 11.000 ………………………………………………………...
7.183,10 €
von 7.001 bis 9.000 ………………………………………………………….
6.697,10 €
von 5.001 bis 7.000 ………………………………………………………….
6.282,20 €
von 3.001 bis 5.000 ………………………………………………………….
5.808,20 €
von 2.001 bis 3.000 ………………………………………………………….
5.097,10 €
bis 2.000 ……………………………………………………………………..
4.385,70 €
“
„(4) Die §§ 3 Abs 2 und 2a sowie 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Das Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Entschädigung erst ab einer sieben Tage übersteigenden Dauer“ durch die Wortfolge „eine Entschädigung erst ab dem fünfzehnten Tag dieser Tätigkeit“ ersetzt.
Im § 22 wird angefügt:
„(3) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
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