LGBLA_SA_20150909_79•Kehrtarif; Änderung 2015
LGBLA_SA_20150909_79Kehrtarif; Änderung 2015Gazette09.09.2015
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}Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Kehrtarif, LGBl Nr 81/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 58/2014, wird geändert wie folgt:
Im § 8 lautet die Z 2:
Im § 9 wird angefügt:
„(10) § 8 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.“
3.1. Die Tarifpost 1 lautet:
„
Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
Tarifgruppe A
8,87 €
Tarifgruppe B
12,69 €
“
3.2. Die Tarifpost 2 lautet:
„
Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)
a)
Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten (Normaltarif)
mit einer Nennheizleistung
Gebühr je Geschoß
bis 11 kW
1,44 €
12 – 35 kW
2,10 €
36 – 120 kW
4,44 €
über 120 kW
6,57 €
b)
Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 öfter als dreimal zu reinigen sind
mit einer Nennheizleistung
Gebühr je Geschoß
bis 11 kW
1,20 €
12 – 35 kW
1,55 €
36 – 120 kW
2,87 €
über 120 kW
4,44 €
c)
Reinigen der Fangsohle
5,52 €
“
3.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.3.1. In der lit c wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.
3.3.2. In der lit d wird der Betrag von „3,88 €“ durch den Betrag von „3,94 €“ ersetzt.
3.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.
3.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.
3.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.6.1. In der lit a wird der Betrag von „36,52 €“ durch den Betrag von „37,10 €“ ersetzt.
3.6.2. In den lit b und c wird jeweils der Betrag von „42,41 €“ durch den Betrag von „43,08 €“ ersetzt.
3.6.3. In der lit d wird der Betrag von „7,90 €“ durch den Betrag von „8,03 €“ ersetzt.
3.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.
3.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.
3.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag von „12,02 €“ durch den Betrag von „12,21 €“ ersetzt.