LGBLA_SA_20160224_23•Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes – Geschäftsordnung; Änderung
LGBLA_SA_20160224_23Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes – Geschäftsordnung; ÄnderungGazette24.02.2016
Auf Grund des § 3 Abs 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg – FELS-Gesetz, LGBl Nr 77/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung über die rechtsverbindliche Zeichnung und die Geschäftsführung der Verwaltung des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl Nr 46/1991, wird geändert wie folgt:
(1) Die rechtsverbindliche Zeichnung von Bescheiden des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes erfolgt durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder dem Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur.
(2) Die rechtsverbindliche Zeichnung anderer Geschäftsstücke des Fonds erfolgt durch den mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder den Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur und einem zuständigen Sachbearbeiter.“
§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2016 tritt mit 25. Februar 2016 in Kraft.“
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