LGBLA_SA_20160627_55•Erlassung: Salzburger Bautechnikverordnung; Änderung: Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung, Gassicherheitsverordnung, Klärschlamm-Bodenschutzverordnung
LGBLA_SA_20160627_55Erlassung: Salzburger Bautechnikverordnung; Änderung: Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung, Gassicherheitsverordnung, Klärschlamm-BodenschutzverordnungGazette27.06.2016
Auf Grund § 6 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG, LGBl Nr 1/2016, wird verordnet:
Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:
Bautechnische Anforderung
OIB-Richtlinie
Sonderregelungen
Nr
Titel
Ausgabe
Mechanische Festigung und Standsicherheit
1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
März 2015
keine
Brandschutz
(je nach Anwendungsfall)
2
Brandschutz
März 2015
gemäß Teil A der Anlage 1
2.1
Brandschutz bei Betriebsbauten
März 2015
keine
2.2
Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
März 2015
keine
2.3
Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
März 2015
keine
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
März 2015
keine
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
4
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
März 2015
keine
Schallschutz
5
Schallschutz
März 2015
keine
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz
6
Energieeinsparung und Wärmeschutz
März 2015
gemäß Teil B der Anlage 1
Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:
Die Önormen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien und Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/87/A durchgeführt worden.
(3) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz oder der Türkei herangezogen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen. Für bauliche Maßnahmen, um deren Baubewilligung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sind im Hinblick auf die bautechnischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz abweichend zu § 1 die Bestimmungen der Bautechnikverordnung-Energie (Abs 1 Z 3) weiter anzuwenden.
(1) Von den allgemeinen Bestimmungen (Pkt 1) findet Pkt 1.2 keine Anwendung.
(2) Die Begriffsbestimmungen (Pkt 2) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „größere Renovierung“ im Sinn des § 1 BauPolG 1997 zu verstehen ist.
(3) Die Gebäudekategorien (Pkt 3) sind hinsichtlich der Nicht-Wohngebäude um die Gruppe „13. Sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ zu ergänzen.
(4) Hinsichtlich der Anforderungen (Pkt 4) gilt Folgendes:
Gebäudekategorie
Neubauten
Bestandsbauten nach größeren Renovierungen
LEKT-Wert
Wohnbauten und Nicht-Wohnbauten1)
22
26
Pi-Wert2)
Wohnbauten
40
68
Bürogebäude
60
88
Kindergarten und Pflichtschulen
58
86
Höhere Schulen und Hochschulen
82
110
Krankenhäuser
152
180
Pflegeheime
96
124
Pensionen
50
78
Hotels
86
114
Gaststätten
102
130
Veranstaltungsstätten
92
120
Sportstätten
104
132
Verkaufsstätten
82
110
Hallenbäder
184
212
Sonstige Energie verbrauchende Gebäude
Einbringung des Bauansuchens bzw Beginn der größeren Renovierung
Erhöhung des LEKT-Werts um
Erhöhung des Pi-Wertsum
bis 31.12.2016
2
12
bis 31.12.2018
bis 31.12.2020
(5) Von den Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems (Pkt 5) finden die Pkt 5.2 und 5.5 keine Anwendung. Anstelle der Pkt 5.1 und 5.3 gelten folgende Anforderungen:
(6) Die Bestimmungen über den Energieausweis (Pkt 6) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Energieausweis anzuschließen sind:
(7) Die Bestimmungen über das Layout der Energieausweise (Pkt 7.1.2) sind für Nicht-Wohnbauten der Gruppe „sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Energieausweis lediglich auszuweisen sind: die Objektdaten, die Gebäudekenndaten ergänzt um den Baustoff-Primärenergieindikator (Bi) und die Erstellungsdaten.
(8) Die Bestimmungen über die Konversionsfaktoren (Pkt 8) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeile 6 „Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar)“ wie folgt lautet:
Energieträger
fPE
fPE,n.ern.
fPE,ern.
fCO2
6
Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar)
1,0
0,28
0,72
10
(1) Die ÖNORM H 5059, Ausgabe Jänner 2010, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Tabelle 1 angegebenen Benchmark-Werte mit einem Faktor von 0,3 zu multiplizieren sind.
(2) Die ÖNORM B 8110-7, Ausgabe März 2013, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für technisch getrocknetes Nutzholz (Fichte/Tanne) und 3- bzw 5-schichtige Massivholzplatten (Fichte/Tanne) von einem Default-Wert von λr von 0,100 W/mK auszugehen ist.
Format Zeichen
Benennung
Einheit
Formel
LEKT1)
Kennwert für den Wärmeschutz der Gebäudehülle
[-]
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image002.png
Pi
Primärenergieindikator
[-]
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image003.png
Pi,KEB
Primärenergieindikator für den Kühlenergiebedarf
[-]
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image004.png
CE
Gebäudekonstante
[-]
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image005.png
HGTRef
Heizgradtage
[Kd]
4336
QPEB2)
Jährlicher Primärenergiebedarf für Gebäudekonditionierung
[kWh/a]
QCO22)
Jährliche Kohlendioxidemission für Gebäudekonditionierung
[kg/a]
Bi3)
Baustoff-Primärenergieindikator
[-]
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image006.png
QPEIne
Primärenergieaufwand der Baustoffe nicht erneuerbar
[kWh]
QGWP
Treibhauspotential der Baustoffe
[kg]
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image007.png
Baustoff-Primärenergieindikator (Nutzungsdauer 30 Jahre)
[-]
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image008.png
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image009.png
Nachhaltigkeits-Primärenergieindikator (Nutzungsdauer 30 Jahre)
[-]
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20160627_55/image010.png
Auf Grund des § 9 Abs 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl Nr 50, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, LGBl Nr 60, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 74/2007, wird geändert wie folgt:
Im § 12 Abs 2 wird die Verweisung „im § 56 bzw § 57 des Bautechnikgesetzes“ durch die Verweisung „in den §§ 41 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015“ ersetzt.
Im § 16 wird angefügt:
„(7) § 12 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Auf Grund des § 9 Abs 1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl Nr 50, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung, LGBl Nr 100/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 33/2005, wird geändert wie folgt:
Im § 13 Abs 2 wird die Verweisung „im § 56 bzw § 57 des Bautechnikgesetzes“ durch die Verweisung „in den §§ 41 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015“ ersetzt.
Im § 17 wird angefügt:
„(5) § 13 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Auf Grund § 3 Abs 2 des Gassicherheitsgesetzes, LGBl Nr 82/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Gassicherheitsverordnung, LGBl Nr 77/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2006, wird geändert wie folgt:
Im § 1 lautet die Z 4:
Im § 7 wird angefügt:
„(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 10 Abs 2 und 3 und (§) 11 des Bodenschutzgesetzes, LGBl Nr 80/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Klärschlamm-Bodenschutzverordnung, LGBl Nr 85/2002, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 2 wird in der Z 1 die Verweisung „der Anlage zu § 34 Abs 3a des Bautechnikgesetzes Teil A oder B jeweils Z 1 bis 3 und 6“ durch die Verweisung „der Anlage 1 zum Salzburger Bautechnikgesetz 2015 jeweils Z 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
Nach § 10 wird angefügt:
§ 3 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_SA_20160627_55",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_SA_20160627_55",
"bundesland": "S",
"applikation": "LgblAuth"
}
}