LGBLA_SA_20160630_57•Grundversorgungs-Verordnung
LGBLA_SA_20160630_57Grundversorgungs-VerordnungGazette30.06.2016
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}Auf Grund der §§ 6 Abs 6 sowie 7 Abs 1 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:
a)
für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag
21,00 €
b)
für das Taschengeld pro Person und Monat
40,00 €
c)
für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat
10,00 €
bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:
a)
für den Mietaufwand pro Monat:
aa)
für eine Einzelperson
150,00 €
bb)
für Familien (ab zwei Personen) gesamt
300,00 €
b)
für die Verpflegung pro Monat:
aa)
für Erwachsene
215,00 €
bb)
für Minderjährige
100,00 €
cc)
für unbegleitete minderjährige Fremde
215,00 €
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag:
a)
in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10)
95,00 €
b)
in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 15)
63,50 €
c)
in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 20) oder sonstigen geeigneten Unterkünften
40,50 €
für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Monat
2.480,00 €
für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr
200,00 €
für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit
3,63 €
für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr
150,00 €
Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:
(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:
(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:
für die Person mit Einkünften
a)
aus einem Lehrverhältnis
150 €
b)
aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit
110 €
für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied
80 €.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013, außer Kraft.
(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 lit a und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.