LGBLA_SA_20160721_63•Landes-Sonderpensionenbegrenzungsgesetz
LGBLA_SA_20160721_63Landes-SonderpensionenbegrenzungsgesetzGazette21.07.2016
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, ist vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage, einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag und den Sonderzahlungen ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:“
1.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Für jene Teile der Geldleistungen nach Abs 1, die zwischen den in der linken Spalte festgelegten Eurobeträgen liegen bzw den in der letzten Zeile festgelegten Eurobetrag übersteigen, ist anstelle des Beitrags nach den Abs 1 und 2 ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten:
Beträge in Euro
Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage
von
7.290,01
bis
9.720,00
10 %
von
9.720,01
bis
14.580,00
20 %
über
14.580,01
25 %
„(12) § 47 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.“
Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
„(1) Von Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen nach diesem Gesetz oder nach früheren Bezügegesetzen des Landes ist ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:
Bemessungsgrundlage
Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage bei einem
Ruhe- und Versorgungsbezüge
erstmaligen Gebühren des Ruhe-oder Versorgungsgenusses
in Euro
bis zum 31. Dezember 1998
ab dem 1. Jänner 1999
unter
4.463,93
7,8 %
8 %
ab
4.463,94
bis
14,8 %
15 %
9,720,00
ab
9.720,01
bis
20 %
14.580,00
ab
14.580,01
25 %
„(16) § 23a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.“
Gesetz über Sonderpensionen landes- und gemeindenaher Einrichtungen (Landes-Sonderpensionengesetz – L-SPG)
(1) Dieses Gesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionärinnen bzw Funktionäre und Bedienstete folgender Rechtsträger:
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Ruhe- und Versorgungsbezüge, für die sich die Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Pensionssicherungsbeiträge oder anders bezeichneter Beiträge mit gleicher Wirkung bereits aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.
(1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 4.860 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlenden Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten:
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten.
(3) Die im Abs 1 enthaltenen Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 162/2015, erhöht wird. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2016 in Kraft.
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