LGBLA_SA_20160831_73•Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung
LGBLA_SA_20160831_73Wohnbauförderungsverordnung 2015; ÄnderungGazette31.08.2016
Auf Grund der §§ 3, 8 Abs 1, 9 Abs 2, 10, 23, 24, 25 und 31 Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 60/2015 wird geändert wie folgt:
1.1. Die Z 1 und 2 lauten:
1.2. In der Z 3 wird die Verweisung „Bautechnikverordnung-Energie“ durch die Verweisung „Salzburger Bautechnikverordnung“ ersetzt.
1.3. Die Z 5 bis 7 lauten:
Im § 2 lauten die Z 1 bis 5:
§ 4 lautet:
(1) Zum Zweck des Ankaufs von Liegenschaften kann Gemeinden des Landes Salzburg oder juristischen Personen, an denen das Land zu 100 % beteiligt ist, nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
(3) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Ansuchen nach folgenden Bewertungskriterien vorzunehmen:
(4) Der Zuschuss ist mit 30 % des Grundkostenanteils der Kaufliegenschaft begrenzt. Wenn die Liegenschaft überwiegend für andere Zwecke als für förderbare Wohnungen verwendet werden soll, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen.“
„(1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:
5.1. Im Abs 2 Z 3 lit b wird der Ausdruck „LEKP- und LEKCO2-Werten“ durch den Ausdruck „Pi-Werten“ ersetzt.
5.2. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.2.1. In der Z 3 wird in der Klammer der Ausdruck „April 2015“ durch den Ausdruck „August 2016“ ersetzt.
5.2.2. In der Z 4 wird in der Klammer der Ausdruck „April 2015“ durch den Ausdruck „August 2016“ ersetzt.
5a. Im § 8 Abs 1 wird in der Tabelle jeweils der Ausdruck „Faktor 5“ durch den Ausdruck „Faktor 7“ ersetzt.
6.1. Im Abs 1 wird der Betrag „450 €“ durch den Betrag „320 €“ ersetzt.
6.2. Im Abs 4 wird der Ausdruck „1,5-fachen“ durch den Ausdruck „1,6-Fachen“ ersetzt.
7.1. Im Abs 1 werden geändert:
7.1.1. In der Z 1 wird nach dem Wort „Bauernhäuser“ die Wortfolge „sowie Austragwohnungen“ eingefügt.
7.1.2. In der Z 1 wird der Betrag „400 €“ durch den Betrag „280 €“ ersetzt.
7.1.3. In der Z 2 wird der Betrag „430 €“ durch den Betrag „300 €“ ersetzt.
7.2. Die Abs 3 und 4 lauten:
„(3) Überschreitet die Wohnnutzfläche des Förderobjektes 150 m², vermindert sich der Zuschuss nach den Abs 1 und 2 um 1,5 % je zusätzlichem ganzen Quadratmeter.
(4) Der Zuschuss für förderbare Maßnahmen nach Abs 1 ist begrenzt:
8.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der Grundbetrag beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:
Maßnahme
Art des Wohnheims
Grundbetrag in €
je Heimplatz
je Wohneinheit
Neuerrichtung
Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften
30.000
sonstige Seniorenwohnheime
25.000
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand
40.000
Schüler- und Studentenwohnheime
25.000
Heime für ‚Wohnen auf Zeit‘
20.000
sonstige Wohnheime
5.000
Um-, Auf- oder Zubau
Seniorenwohnheime
15.000
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand
20.000
Schüler- und Studentenwohnheime
12.500
sonstige Wohnheime
2.500
“
8.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.“
„(4) Die §§ 1, 2, 4, 5 Abs 1, 6 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 12 Abs 1, 3 und 4, 20 Abs 1 und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
(5) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:
(6) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1 sowie 12 Abs 1 bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
(7) Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 1 Z 1 bis 3, 6 Abs 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
10.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Höhe der Zuschlagspunkte für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl ist gemäß folgender Formel zu berechnen. Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl kaufmännisch zu runden:
Zuschlagspunkte = 40 – 40/120 * (Ni30 – Pi,GK + Pi,W)
Dabei sind für die Werte Ni30 , Pi,GK und Pi,W heranzuziehen:
Zuschlagspunkte für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl setzen die Einhaltung des Besonderen Teils der Richtlinie Energieeffizienz voraus.“
10.2. Im Abs 3 wird in der Tabelle die Zeile
„
h) Holzbauweise
4
“
durch die Zeile
„
h) Holzbauweise
Massivholzbau
4
“
Hybridbau
3
ersetzt.
10.3. Im Abs 5 wird in der Tabelle die Zeile
„
lit h
Errichtung des Gesamtgebäudes mit Ausnahme der tragenden Teile
“
durch die Zeile
„
lit h
Errichtung des Gesamtgebäudes mit Ausnahme der Fundamentplatte, des Kellers und der vertikalen Erschließung.
Massivholzbau: Wird ein gesamtes Stockwerk oder werden mehrere Stockwerke in Massivholz-, Brettsperrholz- oder Holzriegelbauweise errichtet, können die Zuschlagspunkte gewichtet über die jeweilige Wohnnutzfläche vergeben werden.
Hybridbauten sind Bauten, die teilweise in Holzbau errichtet werden; es muss zumindest die gesamte Außenwand in Massivholz-, Brettsperrholz- oder Holzriegelbauweise errichtet werden.
“
ersetzt.
Überschreitung
des Kaufpreises
in %
Zuschussgrundbetrag
bezogen
auf den Ausgangswert
in %
Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche
Stadt
Salzburg
in €
Orte gemäß
§ 10 Abs 3 Z 2
in €
Sonstige Gemeinden des
Flachgaus und Tennengaus
in €
Sonstige Gemeinden des
Pongaus,
Pinzgaus und Lungaus
in €
0,000
100,00
4.000,00
3.750,00
3.500,00
3.250,00
3,125
96,875
4.050,00
3.796,88
3.543,75
3.290,63
6,250
93,750
4.100,00
3.843,75
3.587,50
3.331,25
9,375
90,625
4.150,00
3.890,63
3.631,25
3.371,88
12,500
87,500
4.200,00
3.937,50
3.675,00
3.412,50
15,625
84,375
4.250,00
3.984,38
3.718,75
3.453,13
18,750
81,250
4.300,00
4.031,25
3.762,50
3.493,75
21,875
78,125
4.350,00
4.078,13
3.806,25
3.534,38
25,000
75,000
4.400,00
4.125,00
3.850,00
3.575,00
28,125
71,875
4.450,00
4.171,88
3.893,75
3.615,63
31,250
68,750
4.500,00
4.218,75
3.937,50
3.656,25
34,375
65,625
4.550,00
4.265,63
3.981,25
3.696,88
37,500
62,500
4.600,00
4.312,50
4.025,00
3.737,50
40,625
59,375
4.650,00
4.359,38
4.068,75
3.778,13
43,750
56,250
4.700,00
4.406,25
4.112,50
3.818,75
46,875
53,125
4.750,00
4.453,13
4.156,25
3.859,38
50,000
50,000
4.800,00
4.500,00
4.200,00
3.900,00
53,125
46,875
4.850,00
4.546,88
4.243,75
3.940,63
56,250
43,750
4.900,00
4.593,75
4.287,50
3.981,25
59,375
40,625
4.950,00
4.640,63
4.331,25
4.021,88
62,500
37,500
5.000,00
4.687,50
4.375,00
4.062,50
65,625
34,375
5.050,00
4.734,38
4.418,75
4.103,13
68,750
31,250
5.100,00
4.781,25
4.462,50
4.143,75
71,875
28,125
5.150,00
4.828,13
4.506,25
4.184,38
75,000
25,000
5.200,00
4.875,00
4.550,00
4.225,00
78,125
21,875
5.250,00
4.921,88
4.593,75
4.265,63
81,250
18,750
5.300,00
4.968,75
4.637,50
4.306,25
84,375
15,625
5.350,00
5.015,63
4.681,25
4.346,88
87,500
12,500
5.400,00
5.062,50
4.725,00
4.387,50
90,625
9,375
5.450,00
5.109,38
4.768,75
4.428,13
93,750
6,250
5.500,00
5.156,25
4.812,50
4.468,75
96,875
3,125
5.550,00
5.203,13
4.856,25
4.509,38
100,000
0,000
5.600,00
5.250,00
4.900,00
4.550,00
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