Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 2017 über den prozentuellen Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Eingliederungshilfe für das Jahr 2017
Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl Nr 93, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Eingliederungshilfe für das Jahr 2017 beträgt 1,73 %.