Gesetz vom 8. November 2017, mit dem die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags festgesetzt wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
§ 1
Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl I Nr 144/2017, festgelegt.
Inkrafttreten
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 anzuwenden.