Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 28. Dezember 2017 über den im Jahr 2018 geltenden Anpassungsfaktor für Leistungsentgelte der Eingliederungshilfe
Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl Nr 93, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Eingliederungshilfe für das Jahr 2018 beträgt 1,89 %.