LGBLA_SA_20180117_7•Entschädigungs-Verordnung 2017
LGBLA_SA_20180117_7Entschädigungs-Verordnung 2017Gazette17.01.2018
Auf Grund des § 12g des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
(1) Den Vortragenden in Veranstaltungen der dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, je Vortragsstunde eine Entschädigung in folgender Höhe:
(2) Kommt eine Veranstaltung gemäß § 12g Abs 1 letzter Satz L-VBG nicht zustande, gebührt für erforderliche Betreuungsleistungen eine einmalige Entschädigung je zu betreuender Bediensteter oder zu betreuendem Bediensteten in folgender Höhe:
Höhe der Entschädigung in % aus E 1/1/1 bei einer Einstufung der betreuten Bediensteten in
EB 7-14 oder a/A
EB 4-6 oder b/B
EB 2 und 3 oder c/C
6,903
5,177
3,452
(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 und 2 ist der bei Veranstaltungsende geltende Einkommensansatz zugrunde zu legen. Die auszuzahlenden Beträge sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Die Entschädigung ist nach Beendigung der Veranstaltung bzw der Betreuungsleistung von Amts wegen zur Anweisung zu bringen.
(1) Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Kandidatin oder Kandidat eine Entschädigung in folgender Höhe:
Funktion:
Höhe der Entschädigung in % aus E 1/1/1 bei einer Einstufung der geprüften Bediensteten in
EB 7-14 oder a/A
EB 4-6 oder b/B
EB 2 und 3 oder c/C
Vorsitzende(r) einer Prüfungskommission
2,155
1,077
0,716
Mitglied einer Prüfungs-kommission
1,940
0,976
0,649
Prüfer(in) bei mündlicherPrüfung
2,155
1,077
0,716
Prüfer(in) bei schriftlicherPrüfung
0,575
0,575
0,575
Prüfer(in) bei praktischerPrüfung
2,155
1,912
1,506
Prüfer(in) bei schriftlicherArbeit
2,155
1,912
1,506
(2) § 1 Abs 3 gilt sinngemäß.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 144/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001, außer Kraft.
(2) Soweit Bedienstete die Grundausbildung noch nach den Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle zum L-VBG, LGBl Nr 98/2017, absolvieren, findet für die Entschädigung der Vortragenden sowie der Prüferinnen und Prüfer dieser Bediensteten die im Abs 1 angeführte Entschädigungs-Verordnung weiterhin Anwendung.
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