LGBLA_SA_20180130_13•Landeshaushaltsgesetz 2018 – LHG 2018
LGBLA_SA_20180130_13Landeshaushaltsgesetz 2018 – LHG 2018Gazette30.01.2018
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2018 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Erträge
2.702.531.700 €
2.559.692.800 €
Finanzierungshaushalt
Auszahlungen
Einzahlungen
2.839.532.100 €
2.789.759.300 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.
Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2019 bis 2022 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:
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Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (§ 5 Abs 3 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.
Gemäß § 5a Abs 2 LHG 2017 sowie den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2018 bis 2022 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):
Ausgangwert für 2018
Schätzwert für 2019
Schätzwert für 2020
Schätzwert für 2021
Schätzwert für 2022
Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvorangegangenen Jahr
1.105,87
1.118,42
1.156,26
1.191,28
1.236.88
Haftungsobergrenze (= 175 % davon)
1.935,28
1.957,24
2.023,46
2.084,75
2.164.54
Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß der vorzeitigen Rückzahlung. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und Tilgungen beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 seine Wirksamkeit.
(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.
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