LGBLA_SA_20190318_12•schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen
LGBLA_SA_20190318_12schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten FlüssenGazette18.03.2019
Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 sowie Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach, ausgenommen deren Grenzstrecken sowie für alle Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Flüsse.
(1) Das Befahren der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen ist verboten.
(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht:
(1) Die eingesetzten aufblasbaren Ruderfahrzeuge müssen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung gemäß § 34 Abs 6 der Seen- und Flussverkehrsordnung ausgestattet sein.
(2) Der Antrag auf Zuweisung einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung ist vom Verfügungsberechtigten des aufblasbaren Ruderfahrzeugs beim Landeshauptmann zu stellen. Dem Antrag sind anzuschließen:
(1) Das Befahren der folgenden Abschnitte der Salzach („Verbotsbereiche“) ist mit den jeweils dazu festgelegten Fahrzeugen verboten.
Verbotsbereich
Geltungsbereich des Verbots
Beginn
Ende
Fluss-Km 80,420
Kraftwerk Hallein
Fluss-Km 75,250
südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke
Motorfahrzeuge im Sinn des § 2 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes
Fluss-Km 75,250
südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke
Fluss-Km 74,900
Tosbecken des Unterwasserbereichs des Kraftwerks Urstein
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190318_12/image002.pngalle Fahrzeuge im Sinn des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190318_12/image002.pngSegelbretter
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190318_12/image003.pngbretter
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190318_12/image002.pngStand-Up-Paddelbretter
(2) Die Verbote des Abs 1 gelten nicht:
(3) Das Verbot des Abs 1 Z 1 gilt nicht: für ein Sicherungs- oder Begleitfahrzeug des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg zur Sicherung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten von Ruderfahrzeugen vom 1. Oktober bis 31. Mai in der Zeit von 9:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:30 bis 11:30 Uhr und von 15:00 bis 17:30 Uhr.
Die sich aus § 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlagen 3 und 4 SFVO kundzumachen.
Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 2 Abs 2 Z 2 oder Z 3 lit c oder § 4 Abs 2 Z 2 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
(1) Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 begeht insbesondere, wer
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als Verweisungen auf die nachfolgend letztzitierte Fassung:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Weitere auf der Enns, Lammer Mur, Saalach oder Salzach bestehende schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Die auf Grund der §§ 2 Abs 2 Z 3 und 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach sowie die auf Grund des § 2 Abs 3 Z 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg erteilten Ausnahmen gelten in unverändertem Umfang als Ausnahmen im Sinn der §§ 2 Abs 2 Z 3 lit c und 4 Abs 2 Z 2 dieser Verordnung weiter.
Enns
Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 5
erlaubter Abschnitt
erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen
erlaubte Zeiten
Beginn
Ende
Fluss-Km
Bezeichnung
Beschreibung
Gemeinde Radstadt
Landesgrenze
410,64
Einstiegstelle
Mandling
Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr
August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
Lammer
Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 40
erlaubte Abschnitte/weitergehende Beschränkungen
erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen
erlaubte Zeiten
Abschnitt
Beginn
Ende
Fluss-Km
Bezeichnung
Beschreibung
Abschnitt 11
Schwaighofbrücke (Flusskilometer 20,5)
Einmündung des Abtenauer Schwarzenbaches in Voglau
20,60
Einstiegstelle Schwaighofbrücke
Höhe Schwaighofbrücke
Mai bis einschließlich 31. Mai täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr
August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
14,25
Einstiegstelle Schwarzenbach
gegenüber der Einmündung des Schwarzenbaches im Ortsteil Voglau
Abschnitt 22
Einmündung des Abtenauer Schwarzenbaches
Straßenbrücke in Oberscheffau (Einmündung des Scheffauer Schwarzenbaches)
11,37
Ausstiegstelle
Etzbrücke
Höhe Etzbrücke
10,50
Ausstiegstelle
Eselreitsberg
vor der Einfahrt in die Lammeröfen (Eselreitsberg)
Abschnitt 33
Straßenbrücke in Oberscheffau (Einmündung des Scheffauer Schwarzenbaches)
Kreuzung Unterscheffau (Fluss-Km 5,50)
8,69
Ausstiegstelle
Oberscheffauerbrücke
nach den Lammeröfen oberhalb der über die Lammer führenden Brücke der B 162 (Oberscheffauerbrücke) bei km 7,250 der Lammertalstraße
5,5
Ausstiegstelle
Unterscheffau
Kreuzung Unterscheffau
Anmerkungen:
1 dieser Abschnitt darf mit Rafts nur ab einer Wasserdurchflussmenge von 25 m³/s (Pegel Schwaighofbrücke) und mit anderen aufblasbaren Ruderfahrzeugen
(Outdoors) ab einer Wasserdurchflussmenge von 3 m³/s (Pegel Schwaighofbrücke) befahren werden
2 dieser Abschnitt darf mit Rafts nur ab einer Wasserdurchflussmenge von 5 m³/s (Pegel Schwaighofbrücke) oder 15 m³/s (Pegel Obergäu) und mit anderen
aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Outdoors) ab einer Wasserdurchflussmenge von 10 m3/s (Pegel Obergäu) befahren werden
3 dieser Abschnitt darf mit Rafts nur ab einer Wasserdurchflussmenge von 90 m³/s (Pegel Obergäu) und mit anderen aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Outdoors) ab
einer Wasserdurchflussmenge von 10 m³/s (Pegel Obergäu) befahren werden
Mur
Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 16
erlaubter Abschnitt
erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen
erlaubte Zeiten
Beginn
Ende
Fluss-Km
Bezeichnung
Beschreibung
Einmündung Taurach (Gemeinde Tamsweg)
Landesgrenze
400,347
Ein- und Ausstiegstelle
Tamsweg
flacher Uferbereich an der linken Flussseite (ca 300 m unterhalb der Murbrücke)
Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr
August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
400,50
Ein- und Ausstiegstelle Ramingstein
unterhalb der Murbrücke des Thoman-Güterweges
403,00
Ein- und Ausstiegstelle Madling
anschließend an die Einmündung des Thomatalbaches
408,07
Ausstiegstelle Predlitz
a) ca 80 m oberhalb der Murbrücke an der linken Uferseite
b) unmittelbar unterhalb der Murbrücke an der echten Uferseite
Ausstiegstelle St. Ruprecht (Steiermark)
Saalach
Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 55
erlaubter Abschnitt
erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen
erlaubte Zeiten
Beginn
Ende
Fluss-Km
Bezeichnung
Beschreibung
Lenzing (Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer)
Einmündung des Steinbaches (Gemeinde Unken)
65,24
Einstiegstelle
Saalfelden/Lenzing
nördlich der Lenzingbrücke
Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr
August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
53,63
Ausstiegstelle
Weißbach bei Lofer
flache Schotterbank auf Höhe der Liegenschaft Mitteregger
47,25
Einstiegstelle
St. Martin bei Lofer
ca 20 bis 50 m nördlich der Wildentalbrücke
44,74
Einstiegstelle
Lofer
ca 50 m nördlich der Scheffsnothbrücke
43,85
Ein- und Ausstiegsstelle
„Dreierkombination“
• Einstiegstelle:
Kehrwasser linksufrig nach dem Ausgang der Dreierkombination (ca 50 m unterhalb des Brünnchens an der alten Stützmauer der Bundesstraße)
• Ausstiegstelle:
Kehrwasser linksufrig vor dem Eingang zur Dreierkombination etwa auf Höhe des Verbindungsweges zwischen dem Triftsteig und der alten Bundesstraße
42,00
Ein- und Ausstiegstelle
Au
Kehrwasser linksufrig ca. 120 m oberhalb der Aubrücke (ca Flusskilometer 42)
38,42
Ein- und Ausstiegsstelle
Unken Reithbrücke
unterhalb des rechten Pfeilers der Reithbrücke
38,02
Ein- und Ausstiegstelle
Reith
Kehrwasser rechtsufrig ca 300 m unterhalb (nördlich) der Reitherbrücke etwa auf Höhe des Zuganges zur Innersbachklamm
35,95
Ein- und Ausstiegstelle
Unken Schütterbadsteg
rechtsufrig ca 30 m unterhalb des Schütterbadsteges
erlaubter Abschnitt
erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen
erlaubte Zeiten
Beginn
Ende
Fluss-Km
Bezeichnung
Beschreibung
Lenzing (Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer)
Einmündung des Steinbaches (Gemeinde Unken)
35,32
Ausstiegstelle Unken Saalachbrücke (Achnerbrücke)
rechtsufrig ca 15 bis 20 m unterhalb (nördlich) der Achnerbrücke (Saalachbrücke)
Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr
August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
32,91
Ausstiegstelle
Unken
im Anschluss an die Köstlerbrücke (Höhe Kläranlage am Ende der Uferverbauung bei Fluss-Km 32,91)
Salzach
Höchst zulässige Anzahl der für das Befahren gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge: 81
erlaubte Abschnitte
erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen
erlaubte Zeiten
Abschnitt
Beginn
Ende
Fluss-Km
Bezeichnung
Beschreibung
Abschnitt 1
Fluss-Km 151,88 (Gemeinde Taxenbach)
Fluss-Km 80,420 (Kraftwerk Hallein)
151,88
Einstiegstelle
Taxenbach Höf
rechtsufrig auf Höhe ÖBB Bahn-km 84,9 bzw ca 150 m westlich (flussaufwärts) der Fa Bachmayr
Mai bis einschließlich 31. Mai täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr
August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
151,00
Einstiegstelle
Taxenbach Kitzlochklamm
• rechtsufrig ca 200 m westlich des Firmenobjektes ‚Schwarte‘
• rechtsufrig unterhalb der Kitzlochklammbrücke
147,23
Ausstiegstelle Eschenau Trattenbach
bei Mündung Trattenbach
145,6
Einstiegstelle
Eschenau 1
unterhalb der Fahrverbotsstrecke „Tosbecken Eschenau“
145,5
Einstiegstelle
Eschenau 2
unterhalb der Eisenbahnbrücke
137,89
Ausstiegstelle
Maut St. Veit
rechtsufrig beim Gasthaus Maut vor der alten Mautbrücke an der dort befindlichen Einmündung eines Baches
136,65
Ausstiegstelle Schwarzach
linksufrig im Bereich des Lagerplatzes der Fa Zipperer
136,56
Ausstiegstelle Goldegg
Parkplatz B 311 (ehem St.Veit/Pg Pegelstandhäuschen)
linksufrig am westlichen Beginn des Parkplatzes etwa bei Straßenkilometer 16,0 der B 311 bzw bei Fluss-km 136,00
erlaubte Abschnitte
erlaubte Ein- und/oder Ausstiegsstellen
erlaubte Zeiten
Abschnitt
Beginn
Ende
Fluss-Km
Bezeichnung
Beschreibung
Abschnitt 1
Fluss-Km 151,88 (Gemeinde Taxenbach)
Fluss-Km 80,420 (Kraftwerk Hallein)
111,40
Einstiegstelle
Bahnhof Werfen
linksufrig ca. 100 m nach (flussabwärts) der Brücke zum Bahnhof Werfen
Mai bis einschließlich 31. Mai täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
Juni bis einschließlich 31. Juli täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr
August bis einschließlich 15. September täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr
101,25
Ausstiegstelle
Stegenwald
vor den Salzachöfen an der Einmündung des Eckhartgrabens
100,85
Ausstiegstelle
Grünwaldrinne
an der Einmündung der Grünwaldrinne
96,36
Einstiegstelle
Golling
Sandbank im Bereich der Eisenbahnbrücke
89,12
Ausstiegstelle
Kuchl
Schotterbank unterhalb der Salzachbrücke
Abschnitt 2
Fluss-Km 74,900 (Tosbecken des Unterwasserbereiches des Kraftwerks Urstein
Fluss-Km 64,57 (Stadt Salzburg)
74,98
Einstiegstelle
Urstein
linksufrig unterhalb des Kraftwerkes bei der bestehenden Stiege
71,16
Ein- und Ausstiegstelle
Elsbethen
Schotterbank ca 400 m oberhalb der Hellbrunnerbrücke
65,58
Ausstiegstelle
Müllnersteg
rechtsufrig unterhalb des Müllnersteges
64,57
Ausstiegstelle
Pioniersteg
rechtsufrig bei der Rampe vor dem Pioniersteg
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