Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 2020 über den prozentuellen Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe
Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes, LGBl Nr 93/1981, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe für das Jahr 2020 beträgt 3,34 %.