Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. März 2020 zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, wird verordnet:
§ 1
Das Betreten von öffentlichen Spielplätzen sowie von Kinderspielplätzen bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen (§ 35 Abs 1 Z 4 BauTG 2015) ist verboten.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.