Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. März 2020, mit der die Verordnung zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 geändert wird
Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. März 2020 zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, LGBl Nr 23/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 1 wird angefügt: „Ausgenommen davon ist das Betreten dieser Plätze zur Durchführung von Wartungs-, Aufbau- und Reparaturarbeiten.“
Im § 2 wird angefügt:
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 26/2020 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“