LGBLA_SA_20200403_31•Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung
LGBLA_SA_20200403_31Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; ÄnderungGazette03.04.2020
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 42 eingefügt:
Im § 6 Abs 1 wird nach der Z 4 eingefügt:
Im § 42 entfällt der Abs 3 und erhalten die Abs 4 und 5 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“.
Nach § 42 wird eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann
(2) Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen.
(1) In den Förderungsverträgen können geändert werden:
(2) Für den Nachweis des Einkommens gilt in Abweichung zu den sonst zur Anwendung kommenden Förderungsbestimmungen Folgendes:
(3) Die Begünstigungen der Abs 1 und 2 sind auf das Kalenderjahr 2020 beschränkt und gelten nur für sozial existenzbedrohende Härten (Einkommensverluste), die durch die COVID-19-Epidemie verursacht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Begünstigungen der Abs 1 und 2 über das Jahr 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus.“
„(9) Die §§ 6 Abs 1, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. § 42b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
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