Gesetz vom 1. April 2020, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 – S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch das LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 40 wird angefügt:
„(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die im Abs 1 und Abs 2 genannten Zeitpunkte, zu denen spätestens die Beitragserklärung abzugeben ist und der Beitrag zu leisten ist, auch ohne Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO hinauszuschieben, wenn dies aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.
(7) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO für das Beitragsjahr 2020 nicht statt.“
Im § 53a lautet die Z 3:
Im § 66 wird angefügt:
„(15) Die §§ 40 Abs 6 und 7 und (§) 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“