Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 23. Dezember 2020 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2021
Auf Grund der §§ 6 Abs 3, 10 Abs 7, 13 Abs 1 und 47 Abs 4 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG), LGBl Nr 19/1975, jeweils in der ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung, wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2021:
€ 949,46;
€ 664,62;
€ 427,26;
€ 199,39.
§ 2
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2021:
€ 113,93;
€ 85,45;
€ 56,97;
€ 28,48;
€ 170,90.
§ 3
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2021:
€ 85,45;
€ 170,90.
§ 4
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2021:
€ 189,89;
€ 104,44.
§ 5
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2021 € 189,89.