LGBLA_SA_20201228_141•Salzburger Mindestsicherungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20201228_141Salzburger Mindestsicherungsgesetz; ÄnderungGazette28.12.2020
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 2 lautet:
„(2) Nicht zum Einkommen zählen:
1.2. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet Abs 3 neu:
„(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.“
2a. Im § 27 wird angefügt:
„(3) Im Fall einer der Behörde nach Abs 1 oder anderweitig bekannt gewordenen Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände kann diese bereits erlassene behördliche Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen auch von Amts wegen entsprechend anpassen.“
3.1. Im Abs 1 werden geändert:
3.1.1. In der Z 2 wird nach dem Wort „hatten“ angefügt „, auch wenn sie über dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kostenersatz nicht mehr verfügen; die Bemessung des Kostenersatzes hat auf Basis der Sachlage im relevanten Bedarfsabschnitt nach Kalendermonaten, jedoch unter Berücksichtigung des zur Zeit der Hilfeleistung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu erfolgen;“.
3.1.2. In der Z 3 entfällt das Wort „oder“.
3.1.3. In der Z 4 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
3.1.4. Nach der Z 4 wird angefügt:
3.2. Im Abs 4 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
„(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gewährt wurden, ist § 7 Abs 2 in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Die §§ 6 Abs 2, 3 und 4, 14 Z 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 4 sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 141/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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