Gesetz vom 3. Februar 2021, mit dem das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl Nr 22/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:
Im § 1 wird der Klammerausdruck „(§ 59 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl I Nr 16, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 104/2018)“ ersetzt.
Nach § 6 wird eingefügt:
„Ergänzende Sonderregelung für die Zeit der COVID-19-Pandemie
§ 6a
Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann eine Person die Aufgaben eines Standesbeamten im Jahr 2021 auch ohne abgelegte Standesbeamten-Dienstprüfung wahrnehmen, wenn diese Person österreichischer Staatsbürger ist und eine mindestens sechsmonatige Verwendung in der öffentlichen Verwaltung nachweisen kann.“
Im § 7 wird angefügt:
„(4) Die §§ 1 und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“