LGBLA_SA_20210517_42•Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20210517_42Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; ÄnderungGazette17.05.2021
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2019, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 11 betreffenden Bestimmung eingefügt:
Im § 9 wird angefügt:
„(5) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse außer in den Angelegenheiten des Abs 2 Z 4 ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gelten die Abs 3 und 4 mit der Maßgabe, dass
Im § 10 Abs 6 wird der Ausdruck „§ 9 Abs 4 gilt“ durch den Ausdruck „§ 9 Abs 4 und Abs 5 Z 1, 3 und 4 gelten“ ersetzt.
Nach § 11 wird eingefügt:
Die Beratung und Beschlussfassung im Personalausschuss und im Geschäftsverteilungsausschuss kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt § 10 Abs 6 bzw § 11 Abs 3 mit der Maßgabe, dass
„(9) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 9 Abs 5, 10 Abs 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
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