LGBLA_SA_20210618_57•COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21; Änderung
LGBLA_SA_20210618_57COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21; ÄnderungGazette18.06.2021
Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 44/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 25 betreffende Zeile:
§ 25 lautet:
Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist sicherzustellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzerinnen und Nutzern der Schulräume und den Schülerinnen und Schülern erfolgt.“
(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, sofern der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. In Klassen- und Gruppenräumen, Lehrwerkstätten und den eigenen Zimmern der Schülerinnen und Schüler in den Schülerheimen muss keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) getragen werden.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.“
„(11) Die §§ 25 und 31 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2021 treten mit 15. Juni 2021 in Kraft.“
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