LGBLA_SA_20210930_78•Salzburger Bautechnikverordnung; Änderung
LGBLA_SA_20210930_78Salzburger Bautechnikverordnung; ÄnderungGazette30.09.2021
Auf Grund des § 6 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG 2015, LGBl Nr 1/2016, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Bautechnikverordnung, LGBl Nr 55/2016, wird geändert wie folgt:
Bautechnische
Anforderung
OIB-Richtlinie
Sonderregelungen
Nr
Titel
Ausgabe
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
April 2019
keine
Brandschutz
(je nach Anwendungsfall)
2
Brandschutz
April 2019
gemäß Teil A der Anlage 1
2.1
Brandschutz bei Betriebsbauten
April 2019
keine
2.2
Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
April 2019
keine
2.3
Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
April 2019
keine
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
April 2019
gemäß Teil B der Anlage 1
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
4
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
April 2019
gemäß Teil C der Anlage 1
Schallschutz
5
Schallschutz
April 2019
Keine
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz
6
Energieeinsparung und Wärmeschutz
März 2015
gemäß Teil D der Anlage 1
Im § 2 lauten die Z 1 bis 4:
Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 lauten die Z 1 bis 3:
3.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Die Novelle LGBl Nr 78/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/299/A notifiziert.“
Die §§ 1, 2 und 4 Abs 1 und 2a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige baurechtliche Verfahren sind die §§ 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass auch für diese Verfahren die Sonderregelungen der Anlage 1 Teil B, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 gelten.“
5.1. Im Teil A wird der Ausdruck „5.3.1 und 5.3.3, jeweils lit c,“ durch den Ausdruck „5.3.1 und 5.3.5“ ersetzt.
5.2. Die bisherigen Teile B und C erhalten die Bezeichnung „Teil D“ und „Teil E“ und lauten die Teile B und C (neu):
Für Start- und Übergangswohnungen gilt nicht die Raumhöhe gemäß Punkt 11.2.2. (lichte Raumhöhe 2,50 m), sondern jene gemäß Punkt 11.2.3. (lichte Raumhöhe 2,40 m).
(1) Für die Beurteilung der Barrierefreiheit sind ausschließlich die Regelwerke nach dieser Verordnung heranzuziehen.
(2) Den Anforderungen des § 31 Abs 3 zweiter Satz BauTG 2015 wird entsprochen, wenn die Vorgaben des Pkt 7.4.2 eingehalten werden.“
5.3. Im Teil D (neu) wird im Abs 4 lit d die Zahl „50 m²“ durch die Zahl „80 m²“ ersetzt.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_SA_20210930_78",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_SA_20210930_78",
"bundesland": "S",
"applikation": "LgblAuth"
}
}