Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. November 2021, mit der die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs 1 des Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl Nr 59/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung, LGBl Nr 37/2007 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2021, wird geändert wie folgt:
Im § 5 Abs 1 wird angefügt: „Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat ein den Anforderungen der Bezirkshauptmannschaft angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.“
Im § 17 wird angefügt:
„(5) § 5 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“