LGBLA_SA_20211222_114•Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20211222_114Landesbeamten-Pensionsgesetz; ÄnderungGazette22.12.2021
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37h betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 37h wird eingefügt:
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2022 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
3,0 -
(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.000) * 1,2
300
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2022 um 3 % erhöht.“
„(22) § 37i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
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