LGBLA_SA_20220324_18•Heizungsanlagen-Verordnung 2010; Änderung
LGBLA_SA_20220324_18Heizungsanlagen-Verordnung 2010; ÄnderungGazette24.03.2022
Auf Grund der §§ 3, 6 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, und des § 19b des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 50/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
Im § 2 wird nach der Z 8a folgende Z 8b eingefügt:
2a. Im § 2 wird nach der Z 29 folgende Z 29a eingefügt:
3a. Im § 12 wird in der Einleitung des Abs 2a die Wortfolge „von Feuerungsanlagen“ durch die Wortfolge „von (neuen als auch bestehenden) Feuerungsanlagen“ ersetzt.
„(4) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen Genehmigungsbescheide für die Errichtung oder Änderung der Anlage auf Dauer und folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:
(5) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung von Emissionsgrenzwerten als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat den Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.
(6) An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurz gehalten werden.“
„(2) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der oder die Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Vorrichtung zu führen bzw Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzulegen.
(3) Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 3, Teil 2, Z 8.2 und 8.3 der FAV 2019 erfüllt sind.“
„(6) Die §§ 2, 12 Abs 2 und 2a, 23 Abs 4 bis 6, 26a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2022 treten mit 1. April 2022 in Kraft.“
ANLAGENDATENBLATT
Anlagennummer
Anlage (Fabrikat / Type)
Heizkessel:
Brenner:
BHKW:
Art der Anlage
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Standardkessel
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Niedertemperatur
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Brennwert
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Wechselbrand
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Zweikammer
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sonstiges
Brenner
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atmosphärisch
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Gebläse
Brennstoffwärmeleistung
kW
Nennwärmeleistung
kW
Wärmeleistungsbereich
kW
Herstellnummer
Baujahr
Zulässige Brenn-/ Kraftstoffe
Pufferspeichervolumen
m³
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raumluftabhängiges Gasgerät ohne mechanische Abgasanlage
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Datum der Inbetriebnahme
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung
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Reserveanlage
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Kamin- oder Kachelofen
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Solaranlage
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